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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2016, Az.: 5 ARs 60/15

Anfragebeschluss des 3. Strafsenats

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.2016
Aktenzeichen
5 ARs 60/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 14061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:020316B5ARS60.15.0

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:

Tenor:

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht fest.

Sander
Schneider
König
Berger
Feilcke