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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.2016, Az.: III ZR 383/12
Schadenersatzansprüche eines Kapitalanlegers auf Grundlage seiner Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft; Erwerb einer Kommanditeinlage nach einem im Emissionsprospekt abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags; Anmeldung einer nur Zug um Zug zu erfüllenden Forderung ohne Zug-um-Zug-Einschränkung als reiner Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 11.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11536
Aktenzeichen: III ZR 383/12
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110216UIIIZR383.12.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 18.09.2008 - AZ: 22 O 13695/08

OLG München - 11.09.2009 - AZ: 20 U 1566/09

BGH - 24.11.2010 - AZ: III ZR 260/09

Fundstellen:

DStR 2016, 14

InsbürO 2016, 348

NZI 2016, 301-304

ZAP EN-Nr. 483/2016

ZAP 2016, 674

ZInsO 2016, 1152-1156

BGH, 11.02.2016 - III ZR 383/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Gläubigerin wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2009 bezüglich Nummer V Satz 2 der Entscheidung und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, soweit über sie nicht bereits in den Senatsbeschlüssen vom 28. Oktober 2010 und vom 13. Januar 2011 befunden worden ist - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch seine Beteiligung an der C. & Co. KG (im Folgenden: C. KG) entstanden ist.

2

Die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist Treuhandkommanditistin der Kommanditgesellschaft, und war auch mit der Mittelverwendungskontrolle betraut. Der frühere Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist die Beklagte zu 3, deren Gesellschafter die früheren Beklagten zu 4 und 5 waren. Die (an Stelle der Beklagten zu 1 in den Rechtsstreit eingetretene) Revisionsklägerin ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1.

3

Der Kläger erwarb am 26. Juni 2000 durch Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" eine Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio (insgesamt 26.842,82 €) an der C. KG. Er erhielt Ausschüttungen von 6.723,46 €. Der Beitritt sollte über die Beklagte zu 1 nach einem im Emissionsprospekt abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Prospekt sei in zahlreichen Punkten fehlerhaft, wofür unter anderem die Beklagte zu 1 einzustehen habe. Einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung hat er insbesondere darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % des Zeichnungskapitals für die Eigenkapitalvermittlung an die I. GmbH (im Folgenden: I. GmbH) unterrichtet worden sei. Er hat erstinstanzlich die Beklagten unter Berücksichtigung der erfolgten Teilfinanzierung der Beteiligung und der erhaltenen Ausschüttungen auf Zahlung von Schadensersatz von 26.394,09 € in Anspruch genommen.

5

Vor dem Landgericht hat die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 teilweise Erfolg gehabt. Hinsichtlich der weiteren Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat, nachdem am 30. März 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 3 eröffnet worden war, auf die Berufung des Klägers mit Teilurteil den von der Beklagten zu 1 an den Kläger zu zahlenden Betrag auf 17.813,84 € erhöht, die Beklagte zu 1 darüber hinaus verurteilt, den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus den der Finanzierung der Beteiligung dienenden Darlehensverpflichtungen freizustellen, ausgesprochen, dass diese Leistungen Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Gesellschaftsanteile an der C. KG zu erbringen seien und den Annahmeverzug der Beklagten zu 1 wegen dieser Übertragung festgestellt. Die weitergehende Berufung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1, seine Berufung gegenüber den Beklagten zu 2, 4 und 5 sowie die Berufung der Beklagten zu 1 hat es zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

6

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1 Revision eingelegt. Der Kläger hat die von ihm im Hinblick auf die Zurückweisung der gegen die Beklagten zu 2, 4 und 5 gerichteten Berufung eingelegte Revision zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht M. der Beklagten zu 1 durch Beschluss vom 5. August 2010 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegte. Am 10. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet.

7

Die Revisionsklägerin widersprach im Insolvenzverfahren als Gläubigerin der Beklagten zu 1 den vom Kläger zur Tabelle angemeldeten streitgegenständlichen Forderungen. Der Kläger hat das unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende Gläubigerin gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen. Er hat seinen Klageantrag auf Feststellung zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 umgestellt.

8

Die Revisionsklägerin hat von den Revisionsrügen der Beklagten zu 1 weitgehend Abstand genommen und bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt. Sie nimmt den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts überwiegend hin, vertritt jedoch die Auffassung, die Forderungsanmeldung des Klägers im Insolvenzverfahren sei unwirksam, weshalb ihr Widerspruch gegen die Anmeldung begründet sei. Im Übrigen seien Forderungsteile Gegenstand des Feststellungsbegehrens des Klägers, die bislang nicht streitgegenständlich gewesen seien.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Berufungsurteil im Umfang seiner Anfechtung durch die Revisionsklägerin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.

I.

10

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte zu 1 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Sie habe es als Treuhandkommanditistin und Vertragspartnerin des Klägers pflichtwidrig unterlassen, diesen über Sondervergütungsvereinbarungen zwischen der Komplementär-GmbH, der Beklagten zu 3, und der I. GmbH in Höhe von 20 % des von ihr eingeworbenen Kapitals zu unterrichten, die mit den Prospektangaben nicht im Einklang stünden. Zudem habe sie über Verflechtungen der Beklagten zu 3 mit der I. GmbH in Person des Beklagten zu 5 nicht aufgeklärt, die sich aus dem Prospekt nicht ergäben. Beide Punkte beträfen aufklärungspflichtige regelwidrige Auffälligkeiten, die die Beklagte zu 1 gekannt habe.

11

Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 sei für die Anlageentscheidung des Klägers kausal gewesen. Hiervon sei das Gericht nach Anhörung des Klägers überzeugt. Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen. Sein Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt.

II.

12

Das Berufungsurteil lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die in Anpassung an die Vorschriften der Insolvenzordnung umgestellten Anträge des Klägers führen jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

13

1. Das Verfahren ist mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Dezember 2014 wirksam aufgenommen worden. Darin wird die Aufnahme des Rechtsstreits in voller Höhe des zur Insolvenztabelle angemeldeten Betrages von 37.130,31 € gegen die Revisionsklägerin erklärt. Zwischen den Parteien ist nicht mehr streitig, dass der vorgenannte Betrag zumindest auch die vorliegend streitgegenständlichen und vom Berufungsgericht dem Kläger zuerkannten Forderungen in voller Höhe erfasst (vgl. zur Unwirksamkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens: Senat, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, NJW-RR 2013, 683 Rn. 11 ff; siehe zur späteren Reduzierung des zwecks Feststellung zur Tabelle weiter verfolgten Anspruchs unten Nummer 4).

14

Die Aufnahme des Verfahrens ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die streitgegenständlichen Forderungen vom Kläger nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.

15

a) Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle (Senat, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 18; Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 87 Rn. 4). Zug-um-Zug-Forderungen können als solche indes nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungsund Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (vgl. Senat, Urteile vom 21. Mai 2015 aaO und vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19 mwN; BGH, Urteile vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215). Sie sind nicht "anmeldungsfähig" (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 2015 aaO; BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14).

16

Auf dieser Grundlage ist danach zu differenzieren, ob der Gläubiger die ihm zustehende beziehungsweise bereits zugesprochene (§ 179 Abs. 2 InsO) Zug-um-Zug-Forderung als solche oder nur mit dem Schadensersatzbetrag ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung angemeldet hat. Im ersten Fall ist die Wirksamkeit der - so nicht möglichen - Anmeldung zweifelhaft. Im zweiten Fall mag - abhängig vom Wert der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung - der angemeldete Betrag zu hoch angesetzt sein. Die Anmeldung selbst ist in diesem Fall jedoch wirksam, da sie den Anforderungen der Insolvenzordnung (Eignung zur Berechnung der Quote) entspricht.

17

Die Revision verkennt mit ihrer zu dieser Differenzierung vorgetragenen Kritik den Unterschied zwischen der insolvenzrechtlichen Eignung einer Forderung für die Berechnung der Quote und damit für die Anmeldung zur Insolvenztabelle einerseits und ihrer materiell-rechtlichen Berechtigung andererseits. Eine nur Zug um Zug zu erfüllende Forderung kann ohne Zug-um-Zug-Einschränkung als reiner Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Denn ein solcher Anspruch ist zur Berechnung der Quote geeignet. Er besteht lediglich - je nach dem Wert der Zug um Zug zu erbringenden (Gegen-) Leistung - möglicherweise materiell-rechtlich nicht in dem angemeldeten Umfang. Der materiell-rechtliche Bestand einer Forderung ist indes nicht Voraussetzung für eine wirksame Anmeldung, sondern nur für eine (vollumfängliche) Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Fall der Anmeldung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs hinsichtlich einer Kommanditbeteiligung mit dem vollen Zahlungsbetrag und ohne die vom Berufungsgericht zugesprochene Zug-um-Zug-Einschränkung die Entscheidung betreffend die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung abhängt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 16).

18

Hieraus folgt zugleich, dass die Anmeldung einer nur Zug um Zug zu erfüllenden Forderung ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung als ungekürzter Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle nicht deshalb unwirksam ist, weil es an einer schlüssigen Darlegung der Forderungshöhe fehlt. Zwar setzt die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts, das heißt des Grundes voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10). Das bedeutet indes nicht, dass jede Anmeldung, die einen Forderungsbetrag angibt, der sich zwar dem Grunde nach, nicht aber in der angegebenen Höhe aus dem dargelegten Lebenssachverhalt ergibt, nicht ordnungsgemäß ist mit der Folge, dass die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist. Ein Forderungsbetrag, der sich in der angemeldeten Höhe nicht aus dem - im Übrigen schlüssig - dargelegten Lebenssachverhalt ergibt, führt vielmehr zur teilweisen Unbegründetheit der Feststellungsklage, nicht hingegen zu ihrer Unzulässigkeit.

19

Der Senat vermag auch nicht die Auffassung der Revision zu teilen, seiner Rechtsprechung liege das unzutreffende Bild eines "ZweikomponentenAnspruchs" zugrunde. Die unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung - von vornherein - begründete Zug-um-Zug-Einschränkung von Schadensersatzansprüchen der vorliegenden Art (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, WM 2009, 540 Rn. 14) ist eine Frage des materiellen Schadensersatzrechts. Die materiell-rechtliche Verbundenheit von Anspruch und Anspruchseinschränkung führt indes nicht dazu, dass die Zug-um-Zug-Einschränkung stets - quasi unsichtbar als integraler Bestandteil der Forderung - auch dann mit zur Insolvenztabelle angemeldet wird, wenn sie in der Anmeldung eines Zahlungsanspruchs nicht benannt wird. Die gegenteilige Vorstellung der Revision, das Verschweigen einer Rückübertragungspflicht bei der Anmeldung des Schadensersatzanspruchs führe dennoch zu einer - unwirksamen - Anmeldung als Zug-um-Zug-Forderung, ist unrichtig. Sie konstruiert einen Anmeldungsinhalt, der in dem Schreiben, mit dem ein uneingeschränkter Zahlungsanspruch geltend gemacht und angemeldet wird, keine Grundlage hat.

20

Zwar ist es zutreffend, dass derjenige, der eine Zug-um-Zug-Einschränkung verschweigt, eine wirksame Forderungsanmeldung bewirken kann, während die Anmeldung desjenigen, der eine Zug-um-Zug-Forderung als solche anmeldet, unwirksam ist. Dies entspricht indes den - vorstehend ausgeführten Besonderheiten und Erfordernissen des Insolvenzverfahrens. Die von der Revision angeführte "Ehrlichkeit" des Anmeldenden ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die im Wege der Anmeldung erfolgende formale Geltendmachung einer - zur Berechnung der Quote geeigneten - Forderung und ihre materiell-rechtliche Berechtigung, die Gegenstand (erst) der Feststellung zur Insolvenztabelle ist, sind entgegen der Ansicht der Revision zu unterscheiden.

21

b) Der Kläger hat die ihm von den Vorinstanzen zuerkannte Forderung nicht als Zug-um-Zug-Forderung angemeldet. Den Forderungsanmeldungen vom 28. Februar 2011 und 26. Juli 2013 ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. In der Anmeldung vom 28. Februar 2011 werden unter Nummer I Haupt- und Nebenforderungen ohne Zug-um-Zug-Einschränkung zur Tabelle angemeldet. Soweit unter Nummer IV die "Rückabtretung der Kommanditanteile Zug um Zug mit der Schadensersatzforderung" angeboten wird, ist dies nicht als Einschränkung der angemeldeten Forderung zu verstehen.

22

Dementsprechend ist in der Insolvenztabelle auch keine Zug-um-ZugEinschränkung der angemeldeten Forderung, sondern nur der zugesprochene Schadensersatzbetrag ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung eingetragen worden. Der Insolvenzverwalter, dem im Hinblick auf die Wirksamkeit der Anmeldung eine Vorprüfungspflicht und ein Zurückweisungsrecht zukommt (GrafSchlicker in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 175 Rn. 5 f), hat offenbar die Anmeldung als uneingeschränkte verstanden, keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit gehabt und die Forderung - ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung eingetragen.

23

Die gegen dieses Verständnis der Forderungsanmeldung (vgl. in einem Parallelverfahren bereits Senat, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 20 f) seitens der Revision aufgrund "unbefangener Betrachtung" vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die Anmeldung ist die Grundlage für die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. So kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Die Anmeldung ist mithin danach zu würdigen, wie sie die Forderung bezeichnet. Vorliegend werden die angemeldeten Forderungen unter Nummer I der Anmeldung als "Hauptforderung ... Schadensersatz, errechnet aus Nominalbetrag zzgl. Agio abzgl. erhaltener Ausschüttungen", "Zinsen" und "Kosten" bezeichnet. Eine Zug-um-Zug-Einschränkung ist dort nicht vermerkt. Sie liegt auch nicht in den weiteren, unter Nummer IV der Anmeldung getätigten Angaben. Ausweislich ihres Wortlauts erfolgt dort nicht eine ergänzende Angabe zur angemeldeten Forderung und zu einer ihr inne wohnenden Einschränkung, sondern schlicht ein Angebot zur Rückabtretung der Kommanditanteile Zug um Zug mit der Schadensersatzforderung.

24

Im Übrigen wäre, selbst wenn der Kläger die ihm vom Oberlandesgericht zugesprochene Forderung - unzulässig - als Zug-um-Zug-Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben sollte, seine zwischenzeitlich erfolgte Forderungsanmeldung vom 26. Juli 2013 dahingehend auszulegen, dass er die Forderung - korrigierend - allein mit dem Inhalt der in der Insolvenztabelle erfolgten Eintragung, das heißt ohne Zug-um-Zug-Einschränkung anmelden will. Die Revision verkennt, dass Forderungsanmeldungen nachträglich geändert werden können (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO). Der Kläger hat in dem Schreiben vom 26. Juli 2013 unter Bezugnahme auf die durch den Insolvenzverwalter erfolgte Eintragung der von ihm angemeldeten Forderung in die Insolvenztabelle ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung seine ursprüngliche Anmeldung vom 28. Februar 2011 über 35.012,10 € korrigiert und ausgeführt, es würden 37.130,33 € und damit weitere 2.118,23 € angemeldet. In der anschließenden "Begründung" werden ausschließlich die Hauptforderung, der entgangene Gewinn, die Rechtshängigkeitszinsen und die Rechtsverfolgungskosten dargestellt, berechnet und beziffert. Eine Zug-um-Zug-Einschränkung dieser Forderungen wird nicht erwähnt. Selbst wenn die ursprüngliche Anmeldung des Klägers - wovon nach den vorstehenden Ausführungen indes nicht ausgegangen werden kann als Anmeldung einer Zug-um-Zug-Forderung zu verstehen gewesen wäre, läge daher in der von ihm in Kenntnis der erfolgten Tabelleneintragung vorgenommenen Korrektur der angemeldeten Forderung konkludent eine geänderte, auf die dort genannten Beträge beschränkte Anmeldung seiner Forderung ohne deren Zug-um-Zug-Einschränkung. Diese Anmeldung ist insolvenzrechtlich zulässig und wirksam.

25

2. Aufnahmegegner ist, wenn - wie vorliegend - ein Gläubiger die Feststellung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widersprechende andere Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein (Senat, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 23; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 10 f mwN). Die Revisionsklägerin ist somit in Folge der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger gegen sie - als der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Tabelle widersprechende Gläubigerin - in den Rechtsstreit an Stelle der Beklagten zu 1 eingetreten.

26

3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil hinsichtlich der vom Kläger - in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung - umgestellten Anträge auf Feststellung zur Insolvenztabelle (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 aaO Rn. 22 mwN) weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.

27

Die streitgegenständlichen Forderungen zu Nummer I des Tenors des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht dem Kläger nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte an seiner Kommanditbeteiligung zugesprochen. Eine Zug-um-Zug-Forderung kann nach § 45 Satz 1 InsO nur mit einem unter Berücksichtigung der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteiligung berechneten Wert geltend gemacht und insoweit - ohne den Zug-um-Zug-Vorbehalt - zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 21. Mai 2015 aaO Rn. 25 und vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19; BGH, Urteile vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 17 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215). Tatsächliche Feststellungen dazu, ob die vom Kläger abzutretende Kommanditbeteiligung noch werthaltig ist und welchen Wert sie gegebenenfalls hat, fehlen jedoch. Der Senat ist bereits aus diesem Grund daran gehindert, einen bestimmten, bei Werthaltigkeit der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteiligung gegebenenfalls reduzierten Forderungsbetrag zur Insolvenztabelle festzustellen. Es bedarf mithin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter (vgl. Senat, Urteile vom 21. Mai 2015 aaO und vom 17. Juli 2014 aaO; BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 aaO).

28

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

29

a) Nachdem die Revisionsklägerin in ihrer Revisionsbegründung vom 30. Juni 2015 umfangreichen, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt hat, dürfte eine Haftung der Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach feststehen.

30

b) Der Kläger verfolgt mit Rücksicht darauf, dass die 37.130,33 €, wegen der die Aufnahme des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz erklärt worden ist, 2.760,56 € entgangenen Gewinn umfasst haben, die nicht Gegenstand der Verurteilung durch das Berufungsgericht gewesen sind, die Feststellung zur Tabelle im vorliegenden Verfahren nunmehr lediglich noch in Höhe von insgesamt 34.369,77 €. In Bezug auf diesen Betrag sind bisher nur die vom Berufungsgericht zugesprochene Hauptforderung von 17.813,84 € und die in dem von der Revisionsklägerin vorgelegten Schreiben vom 26. Juli 2013 berechneten Rechtshängigkeitszinsen von 3.080,58 € hinreichend dargelegt. Die zur Insolvenztabelle angemeldeten Rechtsverfolgungskosten von 4.049,64 € werden im weiteren Verfahren vom Kläger noch näher darzulegen und gegebenenfalls zu belegen sein. Ihre Feststellung zur Insolvenztabelle ist vom Ausgang des Rechtsstreits und der hieraus folgenden Kostenverteilung abhängig.

31

c) Soweit der Kläger im Hinblick auf den ihm vom Oberlandesgericht unter Nummer I 2 des Tenors des Berufungsurteils zugesprochenen Freistellungsanspruch nunmehr die Feststellung eines Zahlungsanspruchs begehrt, gilt Folgendes:

32

aa) Der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs kann seinen Anspruch nach Maßgabe der §§ 44, 45, 87 InsO im Insolvenzverfahren geltend machen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - IX ZR 142/02, WM 2005, 1855, 1857; MüKoInsO/Bitter, 3. Aufl., § 45 Rn. 8 mwN). Der Kläger kann daher im Grundsatz den nach § 45 InsO umgerechneten Wert des ihm zuerkannten Freistellungsanspruchs zur Insolvenztabelle anmelden und feststellen lassen.

33

bb) Er hat indes in dem vorliegenden Rechtsstreit den von ihm auf die Finanzierungszinsen bezogenen Zahlungsanspruch bisher weder beziffert noch hinreichend dargelegt. Lediglich aus einer Rückberechnung unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags von 34.369,77 €, den der Kläger zur Tabelle festgestellt wissen will, und einem hiervon erfolgenden Abzug der Hauptforderung von 17.813,84 €, der Rechtshängigkeitszinsen von 3.080,58 € und der Rechtsverfolgungskosten von 4.049,64 € ergibt sich insofern ein Betrag von 9.425,71 €. Der Kläger hat bisher nicht - wie indes erforderlich - dargelegt, wie sich dieser Betrag berechnet. Zudem hat er ausweislich seines Schreibens vom 26. Juli 2013 nur Finanzierungszinsen von 7.120,19 € zur Insolvenztabelle angemeldet.

34

d) Soweit die Revision die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1 (vgl. §§ 756, 765 Nr. 1 ZPO) durch die Vorinstanzen rügt, kommt eine solche Feststellung angesichts der - in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung - umgestellten Anträge des Klägers und der mangelnden Feststellungsfähigkeit eines Zug-um-Zug-Anspruchs zur Insolvenztabelle ohnehin nicht mehr in Betracht.

Herrmann

Hucke

Seiters

Tombrink

Remmert

Von Rechts wegen

Verkündet am: 11. Februar 2016

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