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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2016, Az.: 2 StR 397/15
Anforderung an die Gesamtstrafenbildung im Rahmen einer besonders schweren Vergewaltigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11540
Aktenzeichen: 2 StR 397/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110216B2STR397.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 15.05.2015

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung

BGH, 11.02.2016 - 2 StR 397/15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Waren gemäß § 55 StGB gesamtstrafenfähige Strafen noch nicht vollstreckt waren,kommt grundsätzlich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht.

  2. 2.

    Waren die Strafen vollstreckt, ist vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern, insbesondere wenn die Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. November 2015 keinen Erfolg.

3

2. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

4

3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 24. Juli 2013 und 5. August 2013 - somit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat - durch das Amtsgericht Bad Homburg jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt wurde (UA S. 4). Die jeweiligen Tatzeitpunkte und den Vollstreckungsstand teilen die Urteilsgründe nicht mit.

5

Soweit die Strafen noch nicht vollstreckt waren, kam daher grundsätzlich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Waren die Strafen vollstreckt, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14). Die Strafkammer hat eine entsprechende Prüfung unterlassen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vornahme eines Härteausgleichs eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Da die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben.

Fischer

Appl

Ott

Zeng

Bartel

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