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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2016, Az.: 5 StR 502/15

Ausländerrechtliche Folgen als bestimmende Strafzumessungsgründe; Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse des Ausländers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.2016
Aktenzeichen
5 StR 502/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 21955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:120116B5STR502.15.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 24.06.2015

Fundstelle

  • StV 2017, 379

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 StR 273/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist.

Sander
Schneider
Dölp
Bellay
Feilcke