Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2016, Az.: 5 StR 502/15
Ausländerrechtliche Folgen als bestimmende Strafzumessungsgründe; Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse des Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.2016
- Aktenzeichen
- 5 StR 502/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 21955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:120116B5STR502.15.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 24.06.2015
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 2017, 379
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 StR 273/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist.