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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2015, Az.: IX ZB 79/15
Statthaftigkeit eines als "Revision" bezeichneten Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36523
Aktenzeichen: IX ZB 79/15
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rotenburg/Wümme - 22.05.2015 - AZ: 8 C 228/15

LG Verden - 25.08.2015 - AZ: 3 T 85/15

BGH, 21.12.2015 - IX ZB 79/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schoppmeyer als Einzelrichter
am 21. Dezember 2015
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 25. August 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes in Kostensachen nicht statt. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 f).

2

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn. 2). Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Schoppmeyer

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