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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2015, Az.: IX ZR 148/14
Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36295
Aktenzeichen: IX ZR 148/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:171215BIXZR148.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 30.10.2013 - AZ: 11 O 671/13

OLG München in Augsburg - 09.04.2014 - AZ: 24 U 4433/13

BGH, 17.12.2015 - IX ZR 148/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer
am 17. Dezember 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Schoppmeyer

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