Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: V ZR 296/14
Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.R. der Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35130
Aktenzeichen: V ZR 296/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:161215BVZR296.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 09.03.2011 - AZ: I-4 O 94/07

OLG Hamm - 08.07.2014 - AZ: I-28 U 66/11

BGH, 16.12.2015 - V ZR 296/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141).

2

Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihr bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen.

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele

Haberkamp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.