Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 4 StR 473/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Magdeburg - 21.07.2015
Fundstellen:
AnwBl 2016, 108
NStZ-RR 2017, 194
Verfahrensgegenstand:
Versuchter besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 16.12.2015 - 4 StR 473/15
Redaktioneller Leitsatz:
Das Rechtsmittel eines Angeklagten ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom 9. September 2015 ist entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN; vom 7. Mai 2014 - 4 StR 109/14). Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 2015 hingewiesen. Dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.
Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
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