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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 1 ARs 31/14
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und die des Schädigers bei der billigen Entschädigung in Geld
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34670
Aktenzeichen: 1 ARs 31/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:161215B1ARS31.14.0

Rechtsgrundlage:

§ 253 Abs. 2 BGB

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 90

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14)

BGH, 16.12.2015 - 1 ARs 31/14

Redaktioneller Leitsatz:

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu, wonach bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 gemäß § 132 Abs. 3 GVG beschlossen:

Tenor:

Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, dass bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind, steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. An dieser Rechtsprechung hält der 1. Strafsenat fest.

Gründe

1

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu; er hält deshalb an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Zur Begründung bezieht er sich auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 - GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14).

Raum

Graf

Jäger

Cirener

Bär

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