Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 1 ARs 31/14
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2016, 90
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14)
BGH, 16.12.2015 - 1 ARs 31/14
Redaktioneller Leitsatz:
Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu, wonach bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 gemäß § 132 Abs. 3 GVG beschlossen:
Tenor:
Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, dass bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind, steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. An dieser Rechtsprechung hält der 1. Strafsenat fest.
Gründe
Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu; er hält deshalb an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Zur Begründung bezieht er sich auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 - GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14).
Raum
Graf
Jäger
Cirener
Bär
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