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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2015, Az.: 3 StR 445/15
Statthaftigkeit der Anfechtung des Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat; Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33126
Aktenzeichen: 3 StR 445/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 06.07.2015

Verfahrensgegenstand:

Totschlag
hier: Revision der Nebenklägerin

BGH, 08.12.2015 - 3 StR 445/15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

  2. 2.

    Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin D. S. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2015 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12 mwN). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin vorliegend nicht erfüllt. Sie hat ihre Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revision der Nebenklägerin ist daher zu verwerfen."

3

Dem stimmt der Senat zu.

Becker

Hubert

Mayer

Gericke

Spaniol

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