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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2015, Az.: XII ZB 261/13
Abwägungsvorrang bei der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung zugunsten des Vertrauensgrundsatzes wegen Vertrauens des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33518
Aktenzeichen: XII ZB 261/13
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:251115XIIZB261.13.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Salzwedel - 19.04.2012 - AZ: 63 XVII 179/04

LG Stendal - 30.04.2013 - AZ: 25 T 121/12

Fundstellen:

BtPrax 2016, 77-78

FamRZ 2016, 293

FF 2016, 130

FGPrax 2016, 83-85

FuR 2016, 174-175

JZ 2016, 108

MDR 2016, 240-241

NJW 2016, 6

NJW-RR 2016, 129-131

Rpfleger 2016, 226-228

ZAP EN-Nr. 190/2016

ZAP 2016, 213

BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13

Amtlicher Leitsatz:

FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4

Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 30. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 156 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Betreuervergütung.

2

Die Beteiligte zu 1 war vom 14. Dezember 2004 bis zum 6. August 2009 als Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellt. Ihre Vergütung erfolgte aufgrund der Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Landeskasse. Dabei wurde nahezu während des gesamten Zeitraums ein erhöhter Stundensatz zunächst in Höhe von 23 € nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormG sowie ab dem 1. Juli 2005 in Höhe von 33,50 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG in Ansatz gebracht. Im Einvernehmen mit der Betreuerin ergingen zumindest von August 2006 bis Januar 2009 keine förmlichen Festsetzungsbeschlüsse nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 FGG, sondern die Vergütung wurde nach rechnerischer Überprüfung durch die zuständige Rechtspflegerin im sog. vereinfachten Verwaltungsverfahren gemäß § 56 g Abs. 1 Satz 4 FGG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Auszahlung angewiesen. Zuletzt wurden auf diese Weise im Januar 2009 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 14. Januar 2008 bis zum 13. Januar 2009 insgesamt 804 € zur Auszahlung freigegeben.

3

Für den abschließenden Betreuungszeitraum vom 14. Januar 2009 bis zum 6. August 2009 erfolgte demgegenüber eine Festsetzung der Betreuervergütung durch förmlichen Beschluss vom 14. Dezember 2009. Das Amtsgericht gewährte unter Hinweis auf eine in einem Parallelverfahren anhängige Beschwerde einen Abschlag auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von nunmehr 27 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG.

4

In einem weiteren Parallelverfahren, in dem die Beteiligte zu 1 ebenfalls als Betreuerin tätig war, wurde dieser angesichts ihrer Qualifikation als Facharbeiterin für Datenverarbeitung lediglich ein Stundensatz von 27 € zugebilligt (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119). Daraufhin stellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 19. April 2012 fest, dass der Beteiligten zu 1 auch im anhängigen Betreuungsverfahren lediglich ein Stundensatz in Höhe von 27 € zustehe. Soweit in der Vergangenheit auf der Basis von 33,50 € abgerechnet worden sei, sei es zu einer Überzahlung gekommen. Das Amtsgericht hat einen Rückforderungsanspruch festgestellt und die Rückzahlung in Höhe von 156 € angeordnet.

5

Die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung der vorgenannten Beschlüsse sowie hilfsweise die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend begehrt, dass es bei der Vergütungsanweisung vom 30. Januar 2009 verbleibt und ein Rückforderungsanspruch nicht besteht.

II.

6

1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 beschwert, da dieser u.a. die Beitreibung einer überzahlten Vergütung in Höhe von 156 € im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 7 mwN).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

8

a) Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Verpflichtung der Betreuerin zur Rückzahlung einer bereits gewährten Vergütung beruhe auf § 812 BGB. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe sie einen Stundensatz in Höhe von 33,50 € erhalten, obwohl ihre abgeschlossene Berufsausbildung zur Facharbeiterin für EDV einen Stundensatz in Höhe von lediglich 27 € gerechtfertigt habe. Allerdings unterliege die Rückforderung einer überzahlten Vergütung Beschränkungen. Äußerste Grenze für eine Rückforderung sei die Verjährung, welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei, und nach § 195 BGB drei Jahre dauere. Gemessen hieran sei Verjährung vorliegend zum Zeitpunkt der Rückforderung durch das Amtsgericht noch nicht eingetreten. Da die Vergütung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum am 2. Februar 2009 geleistet worden sei, habe die Verjährungsfrist für die hierdurch entstandenen Rückforderungsansprüche erst am 1. Januar 2010 zu laufen begonnen. Die Dreijahresfrist sei am 19. April 2012 noch nicht verstrichen gewesen.

9

Die Rückforderungsansprüche der Landeskasse seien auch nicht verwirkt. Zwar habe das Amtsgericht bei der Betreuerin durch seine frühere Vergütungspraxis möglicherweise einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Insbesondere habe es den erhöhten Stundensatz von 33,50 € in einem Parallelverfahren auf ihre Erinnerung durch richterlichen Beschluss vom 16. November 2007 bestätigt. Hingegen sei das Zeitmoment nicht erfüllt. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertrauensschutz entsprechend der Situation im Unterhaltsrecht bei Forderungen einsetzen sollte, die länger als ein Jahr zurückliegen würden. Da die letzte Anweisung mit einem erhöhten Stundensatz von 33,50 € am 29. Januar 2009 erfolgt sei, werde der hier verfahrensgegenständliche Vergütungszeitraum von der Jahresfrist noch in etwa erfasst. Eine analoge Anwendung der Fünfzehnmonatsfrist gemäß § 2 VBVG auf Rückforderungsansprüche der Landeskasse etwa ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens durch Überweisung der Betreuervergütung am 2. Februar 2009 komme mangels einer vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht.

10

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Denn das Landgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass einem Rückforderungsanspruch der Landeskasse möglicherweise ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Betreuerin entgegensteht.

11

aa) Die Auszahlung der Betreuervergütung in Höhe von 804 € für den Zeitraum vom 14. Januar 2008 bis zum 13. Januar 2009 ist zunächst am 2. Februar 2009 im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren gemäß § 56 g Abs. 1 Satz 4 FGG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt. Die bloße Anweisung einer Vergütung ohne förmlichen Beschluss wird indes wirkungslos, wenn in einem nachfolgenden förmlichen Festsetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 FGG bzw. §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG eine Entscheidung ergeht. Dabei ist die Durchführung des gerichtlichen Festsetzungsverfahrens an keine Frist gebunden. Eine vorangegangene Auszahlungsanweisung ist insoweit ohne Bedeutung. Auch wenn der Rechtspfleger, der für die gerichtliche Festsetzung funktional zuständig ist, den Vergütungsantrag im vorangegangenen vereinfachten Verwaltungsverfahren überprüft und für richtig befunden hat, ist er grundsätzlich nicht daran gehindert, die Vergütung im gerichtlichen Verfahren anderweitig festzusetzen (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

12

bb) Bei der Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. April 2012 handelt es sich um eine förmliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG. Das zugrundeliegende Verfahren ist nicht bereits durch den ursprünglichen Vergütungsantrag der Betreuerin vom 21. Januar 2009 eingeleitet worden. Das Amtsgericht hat vielmehr erst aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2012 (XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119) in der Parallelsache, also nach dem 1. September 2009, gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamFG von Amts wegen die Betreuervergütung förmlich festgesetzt. Als selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 2 FGG-RG (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 2010, 426; OLG Dresden FamRZ 2010, 1269) unterliegt die angefochtene Vergütungsfestsetzung gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG neuem Recht.

13

cc) Zutreffend ist das Beschwerdegericht ferner davon ausgegangen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 die förmliche Festsetzung einer pauschalierten Betreuervergütung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 648 € enthält. Zwar hat das Amtsgericht im Tenor zunächst ohne einen konkreten zeitlichen Bezug festgestellt, dass der Betreuerin angesichts ihrer Ausbildung ein Stundensatz in Höhe von (lediglich) 27 € zustehe, wodurch es in der Vergangenheit zu einer Überzahlung gekommen sei. Im Rahmen der zugleich erfolgten "Feststellung eines Rückforderungsanspruchs" in Höhe von 156 € hat das Amtsgericht jedoch in tabellarischer Form auf der Basis von 24 Gesamtstunden und einem Stundensatz in Höhe von 27 € eine Vergütung in Höhe von 648 € errechnet. In der Zusammenschau mit der Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 156 € kann hierin nichts anderes als eine entsprechende gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung gesehen werden.

14

dd) Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der Landeskasse auf Rückerstattung einer überzahlten Betreuervergütung nicht um einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, sondern um einen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch, welcher nach seiner Festsetzung durch förmlichen Beschluss im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO beizutreiben ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 15 mwN).

15

ee) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine analoge Anwendung der fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist nach § 2 Satz 1 VBVG auf den Erstattungsanspruch mangels einer vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht kommt. § 2 VBVG richtet sich nach seiner Stellung im Gesetz ausschließlich an den Vormund bzw. an den Betreuer. Sinn und Zweck der geregelten Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ab dessen Entstehung ist es, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten. Damit soll verhindert werden, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Einstandspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht begründet gewesen wäre. Die Inanspruchnahme der Staatskasse soll in allen Fällen vermieden werden, in denen die Vergütungsansprüche bei fristgerechter Geltendmachung aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen des Betroffenen befriedigt werden können. Die Obliegenheit zur fristgerechten Geltendmachung des Vergütungsanspruchs dient wesentlich dem Interesse der Staatskasse. Sie kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Staatskasse selbst treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 19 f. unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/7158 S. 27 und S. 22 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB).

16

ff) Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht erwogen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung einer überzahlten Vergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist.

17

(1) Zwar ist die Landeskasse nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Indem das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden. Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Dies ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen. Denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Fall bereits zu viel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 22 ff. mwN).

18

(2) Demzufolge kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 25 mwN).

19

(3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 23 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f.) ein generell schutzwürdiges Vertrauen des Betreuers im Hinblick auf Auszahlungsanordnungen ableiten lässt, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs länger als ein Jahr in der Vergangenheit liegen. Denn der Gesetzgeber hat die hier relevanten Vertrauensschutzgesichtspunkte bei vergleichbarer Interessenlage im Kostenrecht bereits aufgegriffen. Für den Fall einer Nachforderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Kosten hat er in § 20 Abs. 1 GNotKG (früher: § 20 Abs. 1 GKG) eine Regelung getroffen, wonach diese nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Hierdurch wird dem Bezirksrevisor auferlegt, die kostenrechtlichen Interessen der Landeskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls genießt das Vertrauen in den Bestand der getroffenen Regelung Vorrang (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31).

20

Zwar ist die in § 20 Abs. 1 GNotKG bestimmte Ausschlussfrist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, da es sich hier nicht um eine Kostennachforderung, sondern um die Rückerstattung überzahlter Beträge handelt. Die in der Vorschrift zum Ausdruck gekommene Wertung, dass das Kosteninteresse der Landeskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann jedoch auch bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden. Für eine entsprechende zeitliche Begrenzung der Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusparen. Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 32 mwN).

21

gg) Diesen Vorgaben wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Denn das Beschwerdegericht hat einen möglichen Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung der Betreuerin lediglich unter den Aspekten der Verjährung und der Verwirkung geprüft. Soweit es Vertrauensgesichtspunkte zugunsten der Betreuerin herausgearbeitet hat, hat es diese nicht dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenübergestellt, sondern es hat im Rahmen einer etwaigen Verwirkung ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Betreuerin ausschließlich in Beziehung zum insoweit ebenfalls erforderlichen Zeitmoment gesetzt. Dabei hat es eine Jahresfrist im Hinblick auf die Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung fehlerhaft nicht an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, sondern an den Zeitpunkt der Auszahlungsanordnung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geknüpft.

22

3. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat vermag nicht abschließend in der Sache zu entscheiden, da der von der Betreuerin geltend gemachte Vertrauenstatbestand einer tatrichterlichen Beurteilung bedarf, die der Senat nicht ersetzen kann. Der angefochtene Beschluss ist vielmehr aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

23

Dabei wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, dass der Betreuerin nahezu während der gesamten Betreuungszeit ein erhöhter Stundensatz zunächst in Höhe von 23 € und sodann in Höhe von 33,50 € gewährt worden ist. Noch etwa 15 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Auszahlung am 2. Februar 2009 hatte das Amtsgericht in einem Parallelverfahren durch richterlichen Beschluss vom 16. November 2007 zu ihren Gunsten einen Stundensatz in Höhe von 33,50 € bestätigt. Die Feststellung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 156 € durch den erstinstanzlichen Beschluss vom 19. April 2012 ist demgegenüber erst mehr als drei Jahre nach der Auszahlungsanordnung vom 2. Februar 2009 erfolgt.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling

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