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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2015, Az.: 4 ARs 29/14
Anschluss des 4. Strafsenats an die Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30729
Aktenzeichen: 4 ARs 29/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 132 Abs. 3 GVG

Fundstellen:

NStZ-RR 2016, 25

NZV 2016, 6

NZV 2016, 140

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14)

BGH, 19.11.2015 - 4 ARs 29/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 gemäß § 132 Abs. 3 GVG beschlossen:

Tenor:

Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in den Beschlüssen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 und vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14 an. An seiner eigenen, weiter gehenden Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14) hält er nicht fest.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer

Bender

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