Beschl. v. 19.11.2015, Az.: 4 ARs 29/14
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 25
NZV 2016, 6
NZV 2016, 140
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14)
BGH, 19.11.2015 - 4 ARs 29/14
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 gemäß § 132 Abs. 3 GVG beschlossen:
Tenor:
Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in den Beschlüssen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 und vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14 an. An seiner eigenen, weiter gehenden Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14) hält er nicht fest.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
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