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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.2015, Az.: IV ZR 267/14
Ausrichtung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten; Zusage von Kostenschutz durch den Versicherer für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten; Schutz des Versicherungsnehmers vor konkreten Vermögensnachteilen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29793
Aktenzeichen: IV ZR 267/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 30.10.2012 - AZ: 9 O 469/11

OLG Düsseldorf - 27.06.2014 - AZ: I-4 U 222/12

nachgehend:

BGH - 09.03.2016 - AZ: IV ZR 267/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 1 Abs. 2 EGVVG

§ 158n S. 3 VVG a.F.

Nr. 2300 VV RVG

BGH, 21.10.2015 - IV ZR 267/14

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2015
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. vom 14. August 2012 in Höhe von 1.094,80 € freizustellen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und 36 % der Kosten der ersten und zweiten Instanz. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger schloss 1982 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Diese bestimmen unter anderem:

"§ 1 Gegenstand

(1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

[...]

§ 2 Umfang

(1) Der Versicherer trägt

a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes.

(2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird.

§ 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versicherer einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und dessen gesetzliche Vergütung der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1a) zu tragen hat. [...] [...]

§ 17 Prüfung der Erfolgsaussichten

(1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht verneinen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. "

2

Der Kläger beteiligte sich 1998 als atypischer stiller Gesellschafter an einem Unternehmen der sog. G. G. . Im Dezember 2002 wandte er sich an die Anwaltskanzlei M. (fortan: Prozessbevollmächtigte), um Ansprüche wegen dieser Beteiligung geltend zu machen. Nachdem die Beklagte zunächst Kostenschutz für Ansprüche gegen die Anlagegesellschaft gewährte, sagte sie dem Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 6./8. Juli 2009 Kostenschutz im erbetenen Umfang für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G. G. wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen zu. Der Rechtsstreit mit der Anlagegesellschaft hatte in erster Instanz überwiegend Erfolg; jedoch wurde am 14. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anlagegesellschaft eröffnet.

3

Mit Schreiben vom 9. März 2011 rieten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem, Ansprüche wegen seiner Beteiligung gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen, die für die G. G. tätig gewesen waren. Mit Schreiben vom 28. März 2011 baten sie die Beklagte um Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftspr üfungsunternehmen, die für die G. G. tätig gewesen waren. Hierbei verwiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine von ihnen gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Der Kläger erteilte seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 30. März 2011 Auftrag und Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung wegen Schadensersatzforderungen gegen Unternehmen der S. G. und Rechtsnachfolger.

4

Im Folgenden korrespondierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Beklagte über den Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Schließlich teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteiligten an der angeblichen Straftat bereits Kostenschutz zugesagt habe und es sich bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehilfen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenre chtlichen Sinne vorliege. Der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtliche Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an den Kl äger, übermittelte ihm ihr Schreiben vom selben Tag an die Prozessbevollmächtigten und führte u.a. folgendes aus:

"Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits Deckungszusage erteilt . Die Zusage erstreckt sich (trotzgrößter Bedenken zur Erfolgsaussicht!!) auch auf die Wirtschaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche Tatbeteiligte in Betracht. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte Geschäftsgebühr aus.

Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts freizustellen. "Freistellung" bedeutet bei berechtigten Gebührenforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberechtigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: Informieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellt ."

5

Der Kläger erhob sodann Ende Dezember 2011 Klage auf Feststellung, dass die Beklagte ihm Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu gewähren hat.

6

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei einem Rechtsanwalt in L. , den das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt hatte, einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Hierüber informierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 28. März 2012. Außerdem baten sie darin um Kostenschutz für das Schlichtungsverfahren und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ohne dass diese sich dabei verständigen konnten.

7

Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff "Ihre Sache gegen S G. pp. (drei Wirtschaftsprüfer) - Güteverfahren" erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben u.a., dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die behaupteten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer bisher übe rhaupt nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchsschreiben existiere. Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlichtungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch unnötige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann heißt es in diesem Schreiben:

"Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu übernehmen.

Bitte informieren Sie uns, wenn der Schlichter [...] Ihnen eine Kostenrechnung zusendet. Wir werden diese Rechnung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder anderenfalls Ihnen Kostenschutz für die Abwehr der Forderung geben. Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der Anwaltskanzlei M. in J. . Für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch diese Vorgehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten entstanden sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung zur Verfügung stellen."

8

Am 14. August 2012 erstellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Gebührenvorschussrechnung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Darin machten sie - jeweils nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - eine 1,8 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG sowie für das Güteverfahren eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG geltend; auf letztere rechneten sie 0,75 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Insgesamt verlangten sie 3.922,65 €. Diese Gebührenvorschussrechnung reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. August 2012 bei der Beklagten ein und verlangten namens und in Vollmacht des Klägers, diesen von der Kostenforderung freizustellen. Die Beklagte lehnte e s ab, diese Forderung zu bezahlen, und verwies darauf, dass sie den Kläger umfassend von der geltend gemachten Vergütung freigestellt habe, nämlich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.

9

Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten aus der Gebührenvorschussrechnung vom 14. August 2012 freizustellen. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der Gebührenforderung für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € stattgegeben, die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.

10

Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen klageabweisenden Urteils, der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision eine Verurteilung auch wegen der von seinen Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemachten Gebührenforderung in Höhe von weiteren 2.594,20 €.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg.

12

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarrechnung seiner Prozessbevollmächtigten in dem Umfang, in dem die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten begründet sei. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger Kostenschutz für eine Abwehr dieser anwaltlichen Gebührenforderung zugesagt habe.

13

Es sei allein Bestandteil der Haftpflicht-, nicht aber der Rechtsschutzversicherung, dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung zu gewähren. Aus dem Versicherungsvertrag folge nichts anderes. Die Regelung in §§ 1, 2 ARB 75 könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nur so verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung des vom Versicherungsnehmer ausgewählten Anwalts zu tragen habe. Ein Wahlrecht des Versicherers, den Versicherungsnehmer unter Übernahme der hierfür anfallenden Kosten auf die Abwehr von Gebührenansprüchen zu verweisen, sähen die Versicherungsbedingungen nicht vor. Deshalb komme es nicht darauf an, dass eine Freistellungsverpflichtung auch die Pflicht umfasse, unbegründete Ansprüche abzuwehren. In der Rechtsschutzversicherung leiste der Versicherer nicht schuldbefreiend, wenn er den Versicherungsnehmer darauf verweise, sich auf Kosten des Versicherers gegen die Gebührenforderung des Anwalts zu verteidigen. Denn damit biete der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Leistung für einen tatsächlich noch nicht eingetretenen Versicherungsfall an, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts. Der Versicherungsnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Versicherungsfall zu verfolgen. Halte der Versicherungsnehmer die Gebührenforderung seines Anwalts für begründet, könne der Versicherer daher nur noch wählen, ob er die Gebührenforderung begleiche oder dies - ganz oder teilweise - ablehne.

14

Jedoch sei nur ein Teil der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Gebühren angefallen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden sei. Aus dem Auftrag vom März 2011 lasse sich nicht sicher entnehmen, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit einer umfassenden Geschäftsbesorgung beauftragt habe. Der Kläger habe zu einer umfassenden, nach außen gerichteten Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend vorgetragen. Es liege daher allenfalls eine Beratung nach § 34 RVG vor; diese sei aber in der Honorarrechnung nicht abgerechnet.

15

Freistellung könne der Kläger aber hinsichtlich der Gebü hrenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für das Güteverfahren verlangen. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei entstanden, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Antragsschrift erstellt hätten. Ungeachtet des unter der Bedingung von Deckungsschutz erteilten Auftrags sei anzunehmen, dass der Kläger ein solches Kosten auslösendes Verhalten gebilligt habe, weil das Schlichtungsverfahren grundsätzlich geeignet gewesen sei, bei Eilbedürftigkeit Risiken und Gefahren abzuwehren. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei auch eine gesetzliche Gebühr im Sinne von § 2 Abs. 1 a) ARB 75.

16

Die Beklagte könne nicht geltend machen, es handele sich bei der Vergütung für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren um unnötige Kosten. Denn dies betreffe den Einwand der Mutwilligkeit. Diesen müsse der Versicherer unverzüglich schriftlich erheben und zudem den Versicherungsnehmer nach § 158n VVG a.F. belehren. Daran fehle es, so dass die Beklagte mit diesem Einwand gemäß § 158n VVG a.F. ausgeschlossen sei.

17

II. Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

18

1. Revision der Beklagten

19

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen klageabweisenden Urteils. Die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € ist derzeit unbegründet. Die Beklagte hat den bezüglich dieser Forderung im Streitfall bestehenden Anspruch des Klägers auf Kostenbefreiung erfüllt, weil sie ihm Kostenschutz zur Abwehr dieser Gebührenforderung zu gesagt hat.

20

a) Für den Versicherungsfall ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 EGVVG, weil der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist.

21

Nach den im Streitfall vereinbarten ARB 75 ist Versicherungsfall beim Schadensersatzrechtsschutz der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75). Dabei kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet (Senatsurteile vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 ARB 75; vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16 zu § 4 (1) Satz 1 a ARB 94). Dies ist hier die Behauptung des Klägers, die Wirtschaftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers entfaltet (Senatsurteil vom 30. April 2014 aaO Rn. 21 f.). Dies war 1998.

22

b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte sei schon im Hinblick auf § 158n Satz 3 VVG a.F. mit dem Einwand ausgeschlossen, der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen Prozessbevollmächtigten die Gebühren für das Güteverfahren zu bezahlen. Wie der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (IV ZR 266/14, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden und im Einzelnen begründet hat, hindert § 158n Satz 3 VVG a.F. den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.

23

c) Die Beklagte hat den bestehenden Freistellungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die Gebührenforderung - anders als das Berufungsgericht meint - erfüllt, indem sie dem Kläger zugesagt hat, ihm Kostenschutz zu gewähren, falls sein Prozessbevollmächtigter die Gebührenforderung klageweise geltend machen sollte.

24

aa) Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, im Versicherungsfall den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 ARB 75, der bestimmt, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt.

25

Wie der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (IV ZR 266/14, zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt hat, ist der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet. Diese vertraglich zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen.

26

bb) Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Verg ütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (Abwehrdeckung). Dies hat der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (IV ZR 266/14, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden und dort näher begründet.

27

2. Anschlussrevision des Klägers

28

Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Die Klageabweisung im Hinblick auf die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihre außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG hält im Ergebnis der Rechtsüberprüfung stand.

29

a) Die Klage ist hinsichtlich der geforderten Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger auch insoweit Kostenschutz für einen Gebührenprozess zu gesagt hat. Ob die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangte Gebühr tatsächlich entstanden ist, in welcher Höhe sie berechtigt ist und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, ist nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter, sondern allein Frage des Mandatsverhältnisses. In einem solchen Fall kann der Versicherer - wie der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (IV ZR 266/14, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat - Versicherungsschutz auch dadurch leisten, dass er dem Versicherungsnehmer verspricht, ihm in einem etwaigen Gebührenprozess Kostenschutz zu gewähren und damit im Falle ei nes Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten dieses Gebührenprozesses zu erstatten und die Forderung zu bezahlen.

30

b) Auf die Frage, ob die Forderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden ist, kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

Mayen

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Dr. Schoppmeyer

Verkündet am: 21. Oktober 2015

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