Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2015, Az.: KVZ 26/15
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.2015
- Aktenzeichen
- KVZ 26/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 29788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.04.2015 - AZ: VI Kart 7/14 (V)
Rechtsgrundlagen
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 15. Oktober 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2015 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die Prozesskostenhilfeanträge vom 12. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015 werden zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 400 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers sind unzulässig, weil sie weder durch einen Rechtsanwalt erhoben (§§ 76 Abs. 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GWB), noch Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 4 GWB) oder Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt sind.
Mangels Erfolgsaussicht in der Sache sind auch die Prozesskostenhilfeanträge des Antragstellers zurückzuweisen.