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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2015, Az.: XII ZB 443/14
Berichtigung der Gründe eines Senatsbeschlusses aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27115
Aktenzeichen: XII ZB 443/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hanau - 31.08.2010 - AZ: 67 F 1309/09

OLG Frankfurt am Main - 08.08.2014 - AZ: 4 UF 205/10

BGH, 08.10.2015 - XII ZB 443/14

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Die Gründe zu Ziffer II. 2. c) dd) (3) des Senatsbeschlusses vom 19. August 2015 (Seite 15, Rn. 33, Zeile 8 des Umdrucks) werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt

"biometrischen Rechtsgrundlagen"

richtig lautet:

"biometrischen Rechnungsgrundlagen".

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling

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