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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2015, Az.: I ZB 10/15

Statthaftigkeit einer Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes bei Festsetzung des Streitwerts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.2015
Aktenzeichen
I ZB 10/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 28888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 29.01.2015 - AZ: 5 U 245/11

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 29. Januar 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 20.350 €

Gründe

1

Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist wegen der Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft. Auch eine Befugnis zur Streitwertänderung durch den Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG besteht nicht mehr, weil das Verfahren nicht mehr beim Bundesgerichtshof in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, VersR 1989, 817).

2

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).

Büscher
Schaffert
Löffler
Schwonke
Feddersen