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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2015, Az.: I ZB 49/15
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29483
Aktenzeichen: I ZB 49/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rosenheim - 14.04.2015 - AZ: 702 M 1353/15

AG Rosenheim - 14.04.2015 - AZ: 701 M 2540/15

LG Traunstein - 16.06.2015 - AZ: 4 T 1961/15

LG Traunstein - 16.06.2015 - AZ: 4 T 1985/15

BGH, 07.10.2015 - I ZB 49/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. Juni 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 16. Juni 2015 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014 - I ZA 8/14, Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 - I ZA 15/14 Rn. 2).

2

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

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