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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2015, Az.: 2 StR 21/15
Berücksichtigung der kriminellen Energie und der Gewaltbereitschaft eines Täters als Straferhöhung i.R.d. Strafzumessung bzgl. gefährlicher Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31271
Aktenzeichen: 2 StR 21/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kassel - 09.09.2014

Rechtsgrundlage:

§ 46 Abs. 3 StGB

Fundstellen:

NStZ-RR 2016, 40

StV 2016, 561

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 15.09.2015 - 2 StR 21/15

Redaktioneller Leitsatz:

Mit der bei Verurteillung wegen gefährlicher Körperverletzung strafschärfend berücksichtigen Erwägung, dass die Geschädigte dem Angeklagten keine nachvollziehbare Veranlassung zur Tat geboten habe, wirft der Tatrichter dem Angeklagten unzulässig die Begehung der Straftat als solche vor.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 15. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. September 2014 hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch wie auch der Einzelstrafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen hält der Strafausspruch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

2. a) Im Rahmen der Strafzumessung im Fall II.4 der Urteilsgründe hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten eingestellt, dass die Geschädigte dem Angeklagten zuvor keine nachvollziehbare Veranlassung zur Tat geboten habe. Diese Erwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Damit wirft die Strafkammer dem Angeklagten die Begehung der Straftat als solche vor, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das "Unrecht der Tat" straferhöhend zu werten; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 76, 76 b). Hätte das Opfer Anlass zur Tat gegeben, wäre dies ein Umstand, der den körperlichen Übergriff in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Mit der Erwägung des Tatgerichts wird damit zu Lasten des Angeklagten unzulässigerweise das Fehlen eines Milderungsgrundes in die Strafzumessung eingestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 233/14). Der Senat kann schon mit Blick auf die hohe Einsatzstrafe nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diese fehlerhafte Erwägung zu einer für den Angeklagten günstigeren Strafbemessung gelangt wäre.

4

b) Bei der Strafbemessung im Fall II.1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten seine kriminelle Energie und seine Gewaltbereitschaft berücksichtigt. Auch diese Formulierung lässt besorgen, dass das Landgericht damit dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen hat. Umstände, die eine kriminelle Energie belegen, welche über typischerweise mit der Begehung einer Körperverletzung verbundenes Tatunrecht hinausgehen, hat die Strafkammer weder dargelegt noch ergeben sich diese aus den Urteilsgründen im Übrigen. Die Tat ist vielmehr geprägt von einem vorangegangenen Wortgefecht mit gegenseitigen Beleidigungen, an deren Ende der Angeklagte seiner Ehefrau mit der flachen Hand kräftig ins Gesicht schlug und diese durch die Wucht des Schlages zu Boden fiel. Das Verhalten des Angeklagten ist danach weder Ausdruck besonderer krimineller Energie noch lässt sich daran eine Gewaltbereitschaft ablesen, die strafschärfend zu Lasten des Angeklagten hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies gilt im Übrigen trotz des von der Strafkammer an anderer Stelle erwähnten Umstands, dass die Ehe des Angeklagten "aufgrund von Handgreiflichkeiten des leicht aufbrausenden, aggressiven und eifersüchtigen Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau" problematisch verlaufen ist. Auch dadurch wird die dem Angeklagten vorgeworfene "Gewalt"-Bereitschaft nicht hinreichend belegt.

5

Auch soweit die Strafkammer im Fall II.3 der Urteilsgründe die "kriminelle Energie" zu Lasten des Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt hat, begegnet diese floskelhafte, nicht näher erläuterte Erwägung rechtlichen Bedenken. Es erschließt sich auch aus dem abgeurteilten Geschehen nicht, welche gegenüber normalem Tatunrecht erhöhte kriminelle Energie dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird.

6

Der Senat kann trotz niedriger Geldstrafen nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei fehlerfreier Würdigung zu für den Angeklagten günstigeren Strafaussprüchen gelangt wäre.

7

c) Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Nach Wegfall der Zuständigkeit des Schwurgerichts verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.

Fischer

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

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