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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.2015, Az.: VI ZR 332/14
Berichtigung des Beschlusses des Senats
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24301
Aktenzeichen: VI ZR 332/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Koblenz - 25.06.2014 - AZ: 5 U 792/13

LG Mainz - 14.05.2013 - AZ: 2 O 1/10

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 14.08.2015 - VI ZR 332/14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 16. Juni 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 4 in der 5. Zeile statt "der Kläger" heißen muss: "der Beklagte".

Galke

Wellner

Stöhr

von Pentz

Roloff

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 16.06.2015 - AZ: VI ZR 332/14

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