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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: 2 StR 26/15
Nachweis des Vorliegens entwendeter Fahrzeuge bei der Hehlerei
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26118
Aktenzeichen: 2 StR 26/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 03.07.2014

Rechtsgrundlage:

§ 259 StGB

Verfahrensgegenstand:

Hehlerei

BGH, 13.08.2015 - 2 StR 26/15

Redaktioneller Leitsatz:

Absatzhilfe setzt nach einen eingetretenen Absatzerfolg voraus.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1. Der Schuldspruch wegen Hehlerei in drei Fällen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung zur Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei klar gewesen, dass es sich bei den drei Fahrzeugen, bei denen er Unterstützung zu ihrem (beabsichtigten) Verkauf leistete, um entwendete gehandelt habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich insoweit vor allem auf die Bekundungen des Zeugen G. gestützt, der angegeben habe, die Nachfragen beim Straßenverkehrsamt hätten dem Zweck gedient zu prüfen, ob die Fahrzeuge auf dem deutschen Markt problemlos zugelassen werden könnten. Damit aber lässt sich die Einlassung des Angeklagten, die Anfragen hätten der Klärung der (legalen) Herkunft der Autos gedient, ein eindeutiger Hinweis auf eine nicht legale Herkunft habe sich daraus aber nicht ergeben, nicht widerlegen. Denn der Zeuge G. hat nicht nur erklärt, dem Angeklagten sei nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, dass es sich um illegal erworbene Fahrzeuge handele; er hat darüber hinaus auch angegeben, mit dem Angeklagten sei der Grund für die Anfragen beim Straßenverkehrsamt nicht ausdrücklich erörtert worden. Deshalb lässt sich mit den Bekundungen des Zeugen G. , der selbst die illegale Herkunft der Kraftfahrzeuge kannte, weder belegen, dass der Angeklagte den vom Zeugen mit der Anfrage verfolgten Zweck kannte, noch lässt sich tragfähig ausschließen, dass der Angeklagte damit ein ganz anderes Ziel verfolgte.

3

Soweit die Strafkammer sich bei ihrer Überzeugungsbildung (UA S. 19: die Bekundung des Zeugen G. , der Angeklagte habe Bescheid gewusst, hat sie nachvollziehbar nicht in ihre Erwägungen eingestellt, weil es sich insoweit um eine bloße Einschätzung des Zeugen handelt) darüber hinaus auch darauf gestützt hat, die Berufserfahrung des Angeklagten, die Probleme bei der Zulassung eines anderen Fahrzeugs, die Herkunft der Fahrzeuge und der Beschaffungsweg sowie die vergeblichen Versuche des Angeklagten, seinen "guten" Glauben darzulegen, ließen allein den Schluss zu, den auch der Zeuge G. gezogen habe, ist auch dies nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Die Erwägungen enthalten einen Zirkelschluss, wenn die "vergeblichen Versuche" des Angeklagten, "seinen guten Glauben" darzulegen, als Argument für die Annahme verwendet werden, der Angeklagte habe die illegale Herkunft der Fahrzeuge gekannt. Denn die Einordnung als "vergebliche Versuche" setzt voraus, was sie beweisen soll: die Kenntnis, dass es sich bei den Autos um solche handelte, die aus einer Straftat erlangt waren. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diese Erwägung zu einer für den Angeklagten günstigeren Beweiswürdigung gekommen wäre.

4

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass - sollte der neue Tatrichter erneut zu der Annahme gelangen, der Angeklagte habe die Herkunft der Fahrzeuge gekannt - in den Fällen II.2 und 3 der Urteilsgründe lediglich eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht kommt. Absatzhilfe, wie es dem Angeklagten vorgeworfen wird, setzt nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen hier nicht eingetretenen Absatzerfolg voraus (BGHSt 59, 40, 42).

Fischer

Krehl

Eschelbach

Ott

Bartel

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