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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2015, Az.: 2 StR 63/14

Korrektur der Urteilsgründe wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.07.2015
Aktenzeichen
2 StR 63/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 21348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 beschlossen:

Tenor:

Wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens werden die Gründe des Urteils vom 6. Mai 2015 in Rn. 1 2. Satz wie folgt korrigiert:

"Das Rechtsmittel des Angeklagten P. B. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es - wie auch die Revision des S. B. - unbegründet."

Fischer
Krehl
Eschelbach
Ott
Zeng