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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 4/15
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17082
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 4/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 31.10.2014 - AZ: 1 AGH 30/14

AGH Nordrhein-Westfalen - 31.10.2014

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 29.04.2015 - AnwZ (Brfg) 4/15

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer

am 29. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger war vom 26. Februar 1986 bis zum 2. November 2009 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Februar 2008 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid blieb erfolglos. Vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde verzichtete der Kläger auf seine Zulassung. Am 17. Dezember 2012 wurde er erneut zugelassen. Am 2. April 2014 gab der Kläger die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab.

2

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 widerrief die Beklagte erneut die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

3

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

4

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger meint, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet, weil er seit etwa zwei Jahren keine Mandate angenommen habe, es keinerlei Beschwerden in Bezug auf seine anwaltliche Tätigkeit gebe und er eine Vermögenshaftpflichtversicherung unterhalte. Damit wird die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des Anwaltsgerichtshofs jedoch nicht in Frage gestellt. Mit dem Vermögensverfall des Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8; st. Rspr.). Selbst auferlegte Beschränkungen, deren Einhaltung nicht überwacht wird, schließen nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht mit hinreichender Sicherheit aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, Rn. 8; vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, Rn. 15). Das gilt auch hier. Bleibt der Kläger zugelassener Anwalt, kann er jederzeit wieder als solcher tätig werden. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung schließt eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchenden ebenfalls nicht aus, wie sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst ergibt. Nach § 51 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und zu unterhalten; gleichwohl geht § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO davon aus, dass der Vermögensverfall des Anwalts die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.

5

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rn. 25 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518 [BVerfG 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06]; BVerwG, NVwZ 2005, 709 [BVerwG 30.03.2005 - BVerwG 1 B 11.05]). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012, aaO).

6

Der Kläger verweist darauf, dass die Annahme einer abstrakten Gefahr für Rechtsuchende trotz entsprechender Sicherungsmaßnahmen durch den betroffenen Rechtsanwalt einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle und Bewerbungen um eine Stelle im Angestelltenverhältnis erschwere. Ausreichende Sicherungsmaßnahmen hat der Kläger, wie gezeigt, jedoch gerade nicht getroffen.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser

Lohmann

Seiters

Quaas

Schäfer

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