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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: 5 StR 141/15
Staffinden einer Tischberatung des Gerichts vor der Urteilsverkündung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16609
Aktenzeichen: 5 StR 141/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 05.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2017, 130

Verfahrensgegenstand:

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 28.04.2015 - 5 StR 141/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters vom 10. März 2015 (Bl. 188 der Verfahrensakten) hat vor der Urteilsverkündung eine "Tischberatung" stattgefunden.

Schneider

König

Berger

Bellay

Feilcke

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