Beschl. v. 28.04.2015, Az.: 5 StR 141/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Flensburg - 05.12.2014
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2017, 130
Verfahrensgegenstand:
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 28.04.2015 - 5 StR 141/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters vom 10. März 2015 (Bl. 188 der Verfahrensakten) hat vor der Urteilsverkündung eine "Tischberatung" stattgefunden.
Schneider
König
Berger
Bellay
Feilcke
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