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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2015, Az.: 1 StR 133/15

Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.2015
Aktenzeichen
1 StR 133/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 15392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 05.11.2014

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 5. November 2014 in dem Adhäsionsausspruch dahingehend ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen abgesehen wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag von 6.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und dessen Verpflichtung festgestellt, ihr die aus den näher bezeichneten abgeurteilten Taten entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Dritte erfolgt ist oder erfolgen wird.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsausspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Die Entscheidung zur Adhäsion bedarf der Ergänzung. Ausweislich des angefochtenen Urteils hat die Adhäsionsklägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von wenigstens 12.500,00 Euro eingefordert. Im Hinblick auf den die zugesprochenen 6.000,00 Euro übersteigenden Betrag hat das Landgericht in den Urteilsgründen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen (UA S. 32). Dies hätte es allerdings in die Urteilsformel aufnehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10 Rn. 4).

4

Wegen des nur sehr geringen Teilerfolges des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Rothfuß
Graf
Jäger
Radtke
Fischer