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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2015, Az.: III ZR 228/14
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13593
Aktenzeichen: III ZR 228/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Würzburg - 11.11.2013 - AZ: 92 O 2121/12

OLG Bamberg - 02.06.2014 - AZ: 4 U 182/13

BGH, 18.03.2015 - III ZR 228/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juni 2014 - 4 U 182/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 17.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer am 26. Oktober 2000 gezeichneten Beteiligung über 30.000 DM an der I. GmbH & Co. KG geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 2. Juni 2014 wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

3

Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 über 24.458,03 € ist lediglich mit 16.105,70 € zu bemessen. Der in den Antrag eingerechnete entgangene Gewinn (durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten, vgl. Klageschrift S. 24 f in Verbindung mit Anlagen K 15, 16) in Höhe von 8.352,33 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der Senat hält insofern an seiner mit der Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats übereinstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, Rn. 1 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155 und vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, Rn. 4 f).

4

Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 2 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 3.894,30 € übersteigt, sind weder dargetan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdeführers siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, NJW-RR 2012, 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO). Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags mit 500 € angegeben (Klageschrift S. 49).

5

Die Anträge zu 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) und zu 4 (vorgerichtliche Anwaltskosten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 f mwN).

Schlick

Herrmann

Tombrink

Remmert

Reiter

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