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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2015, Az.: XI ZR 121/14
Bemessung des Gesamtstreitwerts in Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12451
Aktenzeichen: XI ZR 121/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 04.07.2013 - AZ: 7 O 109/11

OLG Schleswig - 06.02.2014 - AZ: 5 U 103/13

Rechtsgrundlage:

§ 544 ZPO

BGH, 10.03.2015 - XI ZR 121/14

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 16.105,69 € festgesetzt.

In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie vorliegend - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das streitgegenständliche Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, [...]). Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu.

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

Dauber

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