Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 5 StR 603/14
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u. a.
BGH, 27.01.2015 - 5 StR 603/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Januar
2015
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in 28 Fällen, des versuchten Diebstahls in sechs Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, der Urkundenfälschung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen schuldig ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2014).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte auch hinsichtlich der nach dem 1. August 2013 begangenen Diebstahlstaten die gewerbsmäßig handelnden Hehler benannt hat, denen er - entsprechend seinem Tatplan - die Beute übergeben hat. Damit ist der nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 17/9695, S. 8 f.) in der Regel ausreichende finale Zusammenhang im Sinne der Vorschrift dargetan.
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
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