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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: IV ZR 214/14
Festsetzung der Gebühren eines Rechtsanwalts i.R.d. Ermittlung des Streitwerts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28080
Aktenzeichen: IV ZR 214/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 25.02.2014 - AZ: I-4 U 236/12

nachgehend:

BGH - 25.02.2015 - AZ: IV ZR 214/14

BGH, 10.12.2014 - IV ZR 214/14

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 10. Dezember 2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2014 zugelassen, soweit mit ihr

    1. a)

      der Klagantrag zu 2 bis zur Höhe einer auf der Grundlage eines Streitwerts von bis zu 65.000 € errechneten Rechtsanwalts-Gebührenforderung nebst Zinsen,

    2. b)

      der Klagantrag zu 3b - jeweils betreffend den Rechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Krankenversicherungsleistungen im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund - weiterverfolgt wird.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 1.669,58 € und für die außergerichtlichen Kosten 10.067,02 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 17% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).

  3. 3.

    Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10.067,02 €, für das weitere Revisionsverfahren auf bis 9.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Entsprechend der eingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung aus dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2014 verfolgt der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nur noch die Klaganträge zu 2 und 3 b weiter.

2

1.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 9. September 2014 darauf hingewiesen, dass die mit dem Klagantrag zu 2 geforderten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5.034,30 € für die Vertretung des Klägers im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund zu Unrecht nach einem Streitwert von bis zu 350.000 € errechnet sind. Das entspricht zwar der Schadensersatzforderung in Höhe von 342.499,40 €, die der Krankenversicherer des Klägers gegen ihn erhebt. Im vorgenannten Rechtsstreit ist dieser Schadensersatzanspruch indessen nur bis zur Höhe der dortigen Klagforderung zur Aufrechnung gestellt. Ob es sich insoweit wegen der aus mehreren Einzelpositionen zusammengesetzten Schadensersatzforderung um eine Eventualaufrechnung handelt, kann hier offen bleiben, denn nach Aktenlage ist bisher eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Schadensersatzforderung des im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund beklagten Krankenversicherers noch nicht ergangen, so dass sich diese Schadensersatzforderung bislang noch nicht auf den dortigen Streitwert ausgewirkt hat (§ 45 Abs. 3 GKG).

3

2.

Mithin bestimmt sich der für den geltend gemachten Zahlungsanspruch maßgebliche Streitwert bisher allein nach den dort vom Kläger geforderten Leistungen aus der privaten Krankenversicherung. Der Senat legt dabei die nach dem Klägervortrag in den Vorinstanzen zuletzt erfolgte Klageerhöhung zugrunde und geht danach von einem Streitwert von bis zu 65.000 € aus, denn anders als die Beklagte geltend macht, war der an das Landgericht Dortmund gerichtete Kläger-Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 im Streitfall bereits als Anlage zum Schriftsatz vom 7. Januar 2014 vorgelegt worden.

4

3.

Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund (2 O 152/11) hat im Jahre 2011 begonnen, der diesbezügliche Vertretungsauftrag an den damaligen Klägervertreter war ersichtlich schon im Jahre 2011 erteilt. Nach § 71 Abs. 1 GKG und § 61 Abs. 1 RVG ist der Gebührenberechnung deshalb altes Recht zugrunde zu legen.

Lehmann

Dr. Brockmöller

Mayen

Wendt

Felsch

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