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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2014, Az.: 5 StR 454/14
Berücksichtigung der Therapiewilligkeit des Angeklagten bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28560
Aktenzeichen: 5 StR 454/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Zwickau - 15.05.2014

Rechtsgrundlage:

§ 64 S. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge

BGH, 27.11.2014 - 5 StR 454/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 15. Mai 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, bei einem Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Dass der Angeklagte nicht wegen eines vollendeten Tötungsdelikts verurteilt worden ist, beschwert diesen nicht.

3

2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Schwurgerichtskammer einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB allenfalls unter den Voraussetzungen des - im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneinten - Vorliegens der 1. Alternative des § 213 StGB für erörterungsbedürftig gehalten hat. Hiergegen ist schon angesichts der Schwere der vom Angeklagten verübten Tat nichts zu erinnern.

4

3. Hingegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wegen unzureichend begründeter hinreichend konkreter Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

5

a) Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer konsumiert der polytoxikomane Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr psychotrope Substanzen. Mehrere Entgiftungen und Behandlungen blieben erfolglos. Aus der letzten Entwöhnungsbehandlung in einer Klinik in Leipzig wurde er im Mai 2010 aus disziplinarischen Gründen entlassen. Die mit Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 20. Januar 2011 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt musste nach knapp fünf Monaten wegen mangelnder Motivation des Angeklagten für erledigt erklärt werden. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im September 2012 scheiterten ab Februar 2013 begonnene Wiedereingliederungsmaßnahmen nach jeweils rund sechs Wochen aus durch den Angeklagten zu vertretenden Umständen. Nach Abbruch der Maßnahmen nahm dieser Kontakt mit einer Suchtberatung auf. Eine Behandlung scheiterte daran, dass der Angeklagte meinte, vorrangig seinen Hund versorgen zu müssen.

6

b) Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände hätten die für eine gleichwohl gegebene hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte einer eingehenden Darlegung unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Schwurgerichtskammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - 5 StR 464/14; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 249/13 Rn. 4). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht, wenn es lediglich knapp darauf verweist, der Angeklagte habe "glaubhaft seine nunmehr nachhaltige Therapiewilligkeit versichert" (UA S. 35). Die Maßregelfrage bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

7

c) Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB entzieht der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB die Grundlage.

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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