Beschl. v. 20.11.2014, Az.: 1 StR 212/14
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 20.11.2014 - 1 StR 212/14
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 17. September 2014 werden auf Seite 6 unter Randnummer 21 wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass nach dem Wort "ausgeschlossen." der Satz: "Bei den Schlussanträgen war die Öffentlichkeit hergestellt." eingefügt wird.
Raum
Rothfuß
Jäger
Mosbacher
Fischer
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 17.09.2014 - AZ: 1 StR 212/14
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