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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2014, Az.: 1 StR 212/14
Berichtigung der Gründe eines Senatsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26963
Aktenzeichen: 1 StR 212/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 20.11.2014 - 1 StR 212/14

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 17. September 2014 werden auf Seite 6 unter Randnummer 21 wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass nach dem Wort "ausgeschlossen." der Satz: "Bei den Schlussanträgen war die Öffentlichkeit hergestellt." eingefügt wird.

Raum

Rothfuß

Jäger

Mosbacher

Fischer

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 17.09.2014 - AZ: 1 StR 212/14

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