Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2014, Az.: V ZR 11/14
Unzulässigkeit einer Nichtzulasungsbeschwerde bei einem zu niedrigen Beschwerdewert
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26817
Aktenzeichen: V ZR 11/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 20.12.2012 - AZ: 8 O 151/11

OLG Dresden - 17.12.2013 - AZ: 14 U 162/13

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 06.11.2014 - V ZR 11/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 verkauften die Beklagten dem Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche ihres Hausgrundstücks. Der Kläger zahlte noch im Dezember 1999 den vereinbarten Kaufpreis von 200.000 DM. Anfang April 2000 überwiesen die Beklagten dem Kläger 199.972,68 DM.

2

Das Landgericht hat die Beklagten im Wege eines Versäumnisurteils verurteilt, dem als Anlage zu dem Urteil beigefügten Teilungsentwurf zuzustimmen und den hieraus folgenden Veränderungsnachweis zu genehmigen. Nach Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.

4

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, [...] Rn. 6 mwN). Danach ist der Kläger durch das angegriffene Urteil lediglich in Höhe von 10.000 € beschwert. Sein Antrag war darauf gerichtet, die Zustimmung der Beklagten zu einem Teilungsentwurf für das Grundstück und die Genehmigung des Veränderungsnachweises zu erreichen. Den Wert dieses Interesses legt die Beschwerde nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist er mit 10.000 € anzusetzen. Dieser Betrag entspricht der - auf den Angaben des Klägers beruhenden - Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht. Soweit die Beschwerde geltend macht, ohne die Zustimmung zu dem Teilungsentwurf könne es nicht zu der eigentlich von dem Kläger erstrebten Auflassung des Grundstücks kommen, ist dies für die Bewertung ohne Bedeutung. Es handelt sich hierbei lediglich um ein mit der Klage verfolgtes mittelbares wirtschaftliches Ziel. Ein solches Ziel bleibt bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, [...]; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, WM 2001, 479, 480).

III.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.