Beschl. v. 05.11.2014, Az.: III ZR 156/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 11.11.2011 - AZ: 10 O 65/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 05.11.2014 - III ZR 156/13
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Das am 24. April 2014 verkündete Senatsurteil wird von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es auf S. 18 zu Randnummer 26 statt "Entgegen der Auffassung des Klägers ..." heißt "Entgegen der Auffassung der Beklagten ...".
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Reiter
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 24.04.2014 - AZ: III ZR 156/13
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