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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2014, Az.: 2 ARs 388/14; 2 AR 245/14
Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27296
Aktenzeichen: 2 ARs 388/14; 2 AR 245/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - AZ: 8 StVK 203/14

OLG Thüringen - AZ: 1 Ws 385/14

AG Oschatz - 05.04.2011 - AZ: 1 Ds 253 Js 4109/11

StA Leipzig - AZ: 15 VRs 253 Js 4109/11

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 58-59

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzliche Körperverletzung u.a.

BGH, 05.11.2014 - 2 ARs 388/14; 2 AR 245/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oschatz vom 5. April 2011 - Ds 253 Js 4109/11 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:

"Die Aufsicht über die Bewährung in diesem Verfahren hat das zunächst damit befasste Amtsgericht Oschatz zu Recht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera abgegeben, denn in deren Zuständigkeitssprengel, der JVA Hohenleuben, [...] begann die Vollstreckung der Strafhaft. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zwickau ist nicht etwa wegen des vorangegangenen Aufenthalts des Verurteilten in der JVA Zwickau mit der Sache im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO befasst worden.

'Aufgenommen' in eine Strafanstalt im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslands auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; [...]).

Nach Maßgabe dessen liegt eine Aufnahme in die JVA Zwickau unter den konkreten Umständen hier nicht vor. Der Sachverhalt ist Fällen vergleichbar, in denen sich ein Verurteilter entgegen einer Ladung zum Strafantritt in einer unzuständigen Vollzugsanstalt meldet und alsbald in die zuständige Anstalt verlegt wird (dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 -2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653). Es rechtfertigt in der Bewertung keinen Unterschied, dass sich der Verurteilte hier bei den Polizeibehörden anstelle der Strafanstalt gemeldet hat, welchen ihn unter fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens in die örtlich nächstgelegene Vollzugsanstalt gebracht haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Gera bedarf auch der Berücksichtigung, dass der Verurteilte in die JVA Hohenleuben verschubt werden musste und nicht zehn Tage bis zur Aufnahme dort verblieben ist. Im Übrigen könnte selbst ein Verbleib über eine Dauer von zehn Tagen eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO unter diesen Umständen nicht begründen, den die Verschubung Gefangener bedarf regelmäßig angemessener Organisation unter Berücksichtigung der bestehenden Verschubungswege und -zeiten. Es lag damit in jedem Fall ein nur vorübergehender Aufenthalt in der JVA Zwickau vor, welcher die Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht berührt."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Schmitt

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit verhindert seine Unterschrift beizufügen.
Schmitt

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach ist wegen Krankheit verhindert seine Unterschrift beizufügen.
Schmitt

Ott

Zeng

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