Beschl. v. 04.11.2014, Az.: 1 StR 432/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Ellwangen - 02.04.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 04.11.2014 - 1 StR 432/14
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 2. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes u.a. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. u.a. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.).
Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Rothfuß
Jäger
Radtke
Mosbacher
Fischer
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