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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2014, Az.: 1 StR 432/14
Ausspruch des Absehens von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Tenor eines Grund- oder Teilurteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26574
Aktenzeichen: 1 StR 432/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ellwangen - 02.04.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 04.11.2014 - 1 StR 432/14

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 2. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes u.a. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben.

2

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. u.a. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.).

3

Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Rothfuß

Jäger

Radtke

Mosbacher

Fischer

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