Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2014, Az.: 1 StR 432/14

Ausspruch des Absehens von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Tenor eines Grund- oder Teilurteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.2014
Aktenzeichen
1 StR 432/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 26574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 02.04.2014

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 2. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes u.a. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben.

2

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. u.a. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.).

3

Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Rothfuß
Jäger
Radtke
Mosbacher
Fischer