Beschl. v. 08.10.2014, Az.: 1 StR 352/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart - 05.03.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Zu 2.: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 08.10.2014 - 1 StR 352/14
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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