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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: 1 StR 352/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels erkennabrer Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24973
Aktenzeichen: 1 StR 352/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 05.03.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Zu 2.: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 08.10.2014 - 1 StR 352/14

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

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