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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2014, Az.: I ZA 8/14
Fehlende Existenz eines Rechtsmittels gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20975
Aktenzeichen: I ZA 8/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 21.02.2014 - 664 M 392/14

LG Düsseldorf - 26.05.2014 - 25 T 280/14

BGH, 18.08.2014 - I ZA 8/14

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht statthaft ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 26. Mai 2014 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2).

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