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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2014, Az.: VIII ZR 49/13
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20999
Aktenzeichen: VIII ZR 49/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 13.10.2010 - 401 O 129/05

OLG Hamburg - 23.01.2013 - 13 U 198/10

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

Fundstelle:

MDR 2015, 52

BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 49/13

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Januar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten unter Ziffer 1 Abs. 2 sowie unter Ziffer 3 und 4 wie folgt neu gefasst wird:

  1. 1.

    […] Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 264.530,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. vom 17. Dezember 2004 bis zum 5. September 2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 6. September 2005 zu zahlen.

    […]

  2. 3.

    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Parteien des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel.

  3. 4.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten trägt die Beklagte drei Viertel.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 264.530,78 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2

Gleichzeitig ist das Urteil des Berufungsgerichts jedoch wegen eines offenbaren Berechnungsfehlers bei der Bemessung des entgangenen Gewinns gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der der Klägerin zuerkannte Betrag von 313.875,44 € auf den sich bei zutreffender Berechnung ergebenden Betrag von 264.530,78 € reduziert wird. Insoweit wird auf die Erläuterungen der Hinweisverfügung vom 14. Mai 2014 Bezug genommen, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Berichtigung ist zugleich durch eine Berichtigung der am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens orientierten Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanzen Rechnung zu tragen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 15 mwN).

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Bünger Kosziol

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