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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 78/13
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19575
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 78/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hessen - 09.09.2013 - AZ: 1 AGH 9/13

Rechtsgrundlagen:

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1, 2 BRAO

§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

BGH, 17.07.2014 - AnwZ (Brfg) 78/13

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau
am 17. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. September 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 18. Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage gegen den Widerrufsbescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des
behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011
- AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Damit wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Dass die vom Kläger eingeräumten Verbindlichkeiten dem privaten Bereich zuzuordnen sind, ist rechtlich ohne Bedeutung.

4

2. Wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007
- AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 [BGH 25.06.2007 - AnwZ(B) 101/05] m.w.N.). Die Vorkehrungen, welche der Kläger seiner Darstellung nach trifft, schließen, wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, weder aus, dass Fremdgeld in seinen Gewahrsam gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen. Wie der Senat bereits vielfach entschieden hat, reicht eine auch langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein nicht aus, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13 Rn. 6).

III.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limberg

Kau

Stüer

Seiters

Roggenbuck

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