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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.2014, Az.: II ZR 375/13
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19196
Aktenzeichen: II ZR 375/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 25.10.2013 - AZ: 4 U 63/13

LG Konstanz - 19.02.2013 - AZ: 4 O 220/12

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

Fundstellen:

AG 2014, 705

DStR 2014, 12

StuB 2014, 748

BGH, 15.07.2014 - II ZR 375/13

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 25. Oktober 2013 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Beschwerde zeigt insbesondere nicht auf, dass der von ihr angeführte Streit im Schrifttum über die von ihr als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob ein Stimmbindungsvertrag oder eine Wahlabsprache auch dann gültig ist, wenn sie zwischen einem Aktionär und einem Nichtaktionär getroffen wurde, im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist. Die von ihr für die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen angeführten Stimmen in der Literatur belegen nicht, dass diese Rechtsmeinung auch für den hier vorliegenden Fall einer einzelnen, einen ganz bestimmten Gegenstand betreffenden Beschlussfassung vertreten wird. Bei Habersack, ZHR 164 (2000), 1, 11 f. findet sich vielmehr nur die Aussage, jedenfalls oder zumindest "umfassende (also nicht auf die Bindung im Einzelfall gerichtete)" Stimmbindungen gegenüber Dritten seien grundsätzlich unwirksam. Den Kommentierungen von Hüffer (AktG, 10. Aufl., § 133 Rn. 27; Großkomm.GmbHG, 8. Aufl., § 47 Rn. 75) lässt sich gleichfalls nicht entnehmen, dass Stimmbindungen gegenüber Dritten ausnahmslos und vor allem auch dann für unzulässig erachtet werden, wenn der Stimmrechtseinfluss des Nichtgesellschafters gegenständlich begrenzt ist (für ausnahmsweise Zulässigkeit, wenn eine allgemeine Fremdbeeinflussung der Gesellschaft ausscheidet, vielmehr Hüffer, Großkomm.GmbHG, 8. Aufl., § 47 Rn. 78; für grundsätzliche Zulässigkeit von Stimmbindungsverträgen mit Nichtaktionären nunmehr Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 133 Rn. 27). Das Abspaltungsverbot und die Treuepflicht des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft stehen einer auf die Bindung im Einzelfall beschränkten Stimmbindung des Aktionärs gegenüber Dritten weder generell entgegen noch ist dargelegt oder ersichtlich, dass dies jedenfalls für die hier zu beurteilende Vereinbarung anzunehmen ist.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 50.000 €

Bergmann

Sunder

Reichart

Caliebe

Strohn

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