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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2014, Az.: 3 StR 204/14
Pflicht zur Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Feststellung einer "gewissen Betäubungsmittelabhängigkeit"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19167
Aktenzeichen: 3 StR 204/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 08.07.2014 - 3 StR 204/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2013

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls, sowie des Diebstahls schuldig ist;

    2. b)

      mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch war wie geschehen zu berichtigen, weil die Verurteilung wegen "schweren Bandendiebstahls in acht Fällen" offensichtlich unrichtig ist und ausweislich der Ausführungen des Landgerichts in der rechtlichen Würdigung auf einem Rechenfehler beim Zusammenzählen der festgestellten Taten beruht. Aus den Urteilsgründen im Übrigen ergibt sich, dass - neben der ersten, vor der Bandenabrede liegenden Diebstahlstat - nur sechs vollendete und eine versuchte Tat des schweren Bandendiebstahls festgestellt worden sind, nur diese abgeurteilt werden sollten und auch nur insoweit Einzelstrafen gegen ihn verhängt worden sind. Der Senat kann den aufgetretenen Zählfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigieren, weil er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich war und seine Behebung auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, [...] Rn. 4 mwN).

3

Der - rechtsfehlerfreie - Strafausspruch wird von der Schuldspruchberichtigung nicht berührt, weil die Strafkammer - wie dargelegt - nur für die tatsächlich festgestellten und ausgeurteilten sieben Fälle des - einmal nur versuchten - schweren Bandendiebstahls, und den einen weiteren Fall des Diebstahls Einzelstrafen festgesetzt und aus diesen die Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hat.

4

2. Soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben.

5

Nach den Feststellungen kam der Angeklagte bereits im Jahr 2003 mit Kokain in Kontakt. Nach seiner Eheschließung im Jahr 2008 habe er zwar "weitgehend drogenfrei" gelebt, nach der Trennung von seiner Frau und der Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2011 jedoch "gelegentlich" Kokain konsumiert, vor allem an den Wochenenden, die er in "stetigem Drogen- und Alkoholkonsum" durchgefeiert habe. Der Angeklagte habe sich den Mitangeklagten M. und T. und deren Vorhaben, Einbruchsdiebstähle zu begehen, angeschlossen, um sich diesen Lebensstil, insbesondere auch den Kokainkonsum, erhalten zu können. In der Beweiswürdigung ist die Strafkammer auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten davon ausgegangen, dass bei ihm "eine gewisse Betäubungsmittelabhängigkeit" vorgelegen, diese indes nicht zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt habe. In der Strafzumessung hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Taten "aufgrund einer gewissen, jedoch nicht ausgeprägten Betäubungsmittelabhängigkeit begangen" habe und auch eine akute Kokain- und/oder Alkoholintoxikation zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne.

6

Diese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Dass sie von einer "gewissen Betäubungsmittelabhängigkeit" ausgegangen ist, machte die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 mwN). Die Feststellung, dass er die Straftaten "aufgrund" dieser "gewissen" Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe, legt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung der Straftaten im Sinne einer Beschaffungskriminalität bestand (vgl. BGH aaO, S. 205).

7

Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO), er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, [...] Rn. 6 mwN).

Becker

Spaniol

Gericke

Mayer

Schäfer

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