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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.06.2014, Az.: KVR 77/13

Orientierungshilfe für die Bewertung von Preisbildungsfaktoren von Energie und Wasser durch Aufstellen von Leitsätzen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.2014
Aktenzeichen
KVR 77/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 19033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 05.09.2013 - AZ: 201 Kart 1/12
nachfolgend
BGH - 14.07.2015 - AZ: KVR 77/13

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Wasser wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. September 2013 zugelassen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Wasser ist begründet. Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

2

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In Fortentwicklung der Senatsentscheidung "Wasserpreise Calw" (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632) besteht Anlass, eine rechtliche Orientierungshilfe für die Bewertung von Preisbildungsfaktoren zu geben und insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Anwendung der Grundsätze der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung mit anderen Methoden der Preisfindung kombiniert werden kann.

Meier-Beck
Deichfuß
Bacher
Strohn
Raum