Beschl. v. 22.05.2014, Az.: IX ZB 83/13
Rechtsgrundlage:
§ 319 ZPO
BGH, 22.05.2014 - IX ZB 83/13
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 22. Mai 2014
beschlossen:
Tenor:
Gemäß § 319 ZPO werden die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 3. April 2014 in Randnummer 11 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von "dem Insolvenzverwalter" "dem Gläubiger" lauten muss.
Vill
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 03.04.2014 - AZ: IX ZB 83/13
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