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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.2014, Az.: V ZR 115/13
Berichtigung des Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16104
Aktenzeichen: V ZR 115/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 26.06.2012 - AZ: 208 C 338/11

LG Köln - 28.03.2013 - AZ: 10 S 118/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 09.05.2014 - V ZR 115/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 14. März 2014 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass

- auf Seite 2 nach der Überschrift "Tatbestand" der Gliederungspunkt "I." entfällt,

- auf Seite 3 nach dem zweiten Absatz die Überschrift "Entscheidungsgründe:" eingefügt und der Gliederungspunkt "II." durch "I.",

- auf Seite 4 vor dem ersten Absatz der Gliederungspunkt "III." durch "II." und

- auf Seite 8 der Gliederungspunkt "IV." durch "III." ersetzt wird.

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 14.03.2014 - AZ: V ZR 115/13

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