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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2014, Az.: XII ZB 540/13
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung i.R.d. Zulassung durch das Beschwerdegericht; Genehmigung der Unterbringung eines Betroffenen zur Heilbehandlung und Zwangsmedikation wegen einer schizoaffektiven Psychose
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15783
Aktenzeichen: XII ZB 540/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Sankt-Georg - 05.06.2013 - AZ: 993 XVII S 3387

LG Hamburg - 16.09.2013 - AZ: 301 T 251/13

Fundstellen:

AGS 2014, 407

BtPrax 2014, 171

FamRB 2014, 8

FamRZ 2014, 1285

FamRZ 2014, 1621

FGPrax 2014, 180

FuR 2014, 535-536

JurBüro 2014, 493-494

JurBüro 2015, 59

JZ 2014, 455

MDR 2014, 869

NJW-RR 2014, 897-898

Rpfleger 2014, 561-562

BGH, 07.05.2014 - XII ZB 540/13

Amtlicher Leitsatz:

FamFG § 70 Abs. 3 Satz 2; GNotKG § 26 Abs. 3

  1. a)

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652).

  2. b)

    Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2013 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

1

Das Verfahren hat die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung und einer beabsichtigten Zwangsmedikation zum Gegenstand.

2

Der Betroffene ist an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt und steht seit Dezember 2010 unter Betreuung. Seit Mitte Februar 2013 ist er aufgrund eines strafrechtlichen Unterbringungsbefehls forensisch untergebracht.

3

Im Mai 2013 beantragte der Beteiligte zu 2 als Betreuer, die Unterbringung des Betroffenen zu einer zwangsweisen Heilbehandlung nach § 1906 BGB zu genehmigen.

4

Das Amtsgericht hat diesen Antrag unter Hinweis auf die strafrechtliche Unterbringung zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betreuers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Betroffenen und vom Betreuer namens des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

6

1. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss vom 16. September 2013 nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die vom Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschlüsse vom 27. November 2013 - XII ZB 464/13 [...] Rn. 6 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).

7

2. Ein Fall der Statthaftigkeit ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegt nicht vor, weil die beantragte Maßnahme vom Tatrichter nicht angeordnet, sondern abgelehnt worden ist.

8

Durch § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass Rechtsbeschwerden in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen nur dann ohne Zulassung statthaft sind, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 8; Althammer in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 70 FamFG Rn. 11). Denn der Gesetzgeber wollte die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur gegen Beschlüsse eröffnen, die unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung haben (BT-Drucks. 16/12717 S. 60).

9

Der Senat hat den Rechtsbeschwerdeführer hierauf hingewiesen. Soweit dieser einwendet, die Vorschrift des § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG müsse entsprechend zugunsten des Betroffenen gelten, wenn ausnahmsweise - wie das hier der Fall sei - die Ablehnung der Maßnahme für ihn von Nachteil sei, bleibt das ohne Erfolg. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Dass die Ablehnung einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme aus objektiver Sicht, nämlich mit Blick auf die gesundheitlichen Interessen des Betroffenen, für diesen nachteilig sein kann, liegt auf der Hand. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde insoweit wie dargestellt beschränkt.

10

3. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

11

Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (Gerichtsund Notarkostengesetz - GNotKG; BGBl. I S. 2586) nichts an dem durch § 128 b Satz 1 KostO ausdrücklich geregelten Zustand ändern, dass Unterbringungsverfahren gerichtsgebührenfrei sind (BT-Drucks. 17/11471 S. 160). Deshalb sieht das Gesetz bereits keinen Gebührentatbestand für Unterbringungsverfahren vor (vgl. BeckOK KostO/Wendtland [Stand: 15. Februar 2014] § 128 b Rn. 11; Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 26 Rn. 1; Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 26 Rn. 10). Für die gerichtlichen Auslagen wird durch § 26 Abs. 3 GNotKG - mit dem die Regelung des § 128 b Satz 2 KostO übernommen werden sollte (BT-Drucks. 17/11471 S. 162) - bestimmt, dass dem Betroffenen nur die an den Verfahrenspfleger zu zahlenden Beträge auferlegt werden können und dies auch nur dann, wenn die Auslagen nicht als Gerichtskosten einem anderen auferlegt sind. Wie schon unter der Geltung der Kostenordnung (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO § 128 b Rn. 5; BeckOK KostO/Wendtland [Stand: 15. Februar 2014] § 128 b Rn. 3) erstreckt sich die Gebührenfreiheit dabei auf die Rechtsmittelinstanzen. Dass der Gesetzgeber insoweit eine Änderung der Rechtslage vornehmen wollte, ist nicht ersichtlich.

12

Die Gebührenfreiheit gilt auch für unstatthafte Rechtsmittel in Unterbringungsverfahren. Denn anders als im Anwendungsbereich der §§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG (vgl. dazu BGH Beschlüsse vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - [...] Rn. 2 ff.; vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 - [...] und vom 14. Juni 2007 -V ZB 42/07 - [...]), bei denen es sich um spezielle Gebührenbefreiungstatbestände für kostenrechtliche Rechtsmittelverfahren handelt, lässt sich für Rechtsmittel in Unterbringungsverfahren weder aus der gesetzlichen Systematik noch aus dem Gesetzeszweck eine Beschränkung der Gebührenbefreiung lediglich auf statthafte Rechtsmittel entnehmen.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling

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