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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2014, Az.: 2 StR 391/13
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15100
Aktenzeichen: 2 StR 391/13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Gegenvorstellung

BGH, 30.04.2014 - 2 StR 391/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.

Fischer

Appl

Krehl

Ott

Zeng

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