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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2014, Az.: VI ZR 71/13
Berücksichtigung einer vom Berufungsgericht als wirkungslos angesehenen Klageerweiterung bei Prüfung der im Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14773
Aktenzeichen: VI ZR 71/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Passau - 18.06.2012 - AZ: 4 O 684/11

OLG München - 28.01.2013 - AZ: 8 U 2722/12

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO

§ 524 Abs. 4 ZPO

BGH, 29.04.2014 - VI ZR 71/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

Streitwert: 22.027,95 €.

Gründe

1

Der im Berufungsverfahren mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag in Höhe von 12.000 € bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) außer Betracht, weil das Berufungsgericht die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO als wirkungslos angesehen hat und dies im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12, 15; Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231; vom 12. November 2009 - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640; Musielak/Ball, ZPO, § 524 Rn. 30).

Galke

Wellner

Pauge

Stöhr

von Pentz

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