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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2014, Az.: XI ZR 335/12
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14293
Aktenzeichen: XI ZR 335/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 15.03.2012 - AZ: 27 O 23478/10

OLG München - 09.08.2012 - AZ: 17 U 1392/12

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG

BGH, 08.04.2014 - XI ZR 335/12

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. August 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag des Klägers auf Zahlung von 6.483,74 € nebst Zinsen als unbegründet abgewiesen worden, die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Insofern ist der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert, also in Höhe von 6.483,74 €. Die hilfsweise gestellten Anträge, die der Kläger für die Beschwer zur Addition stellt, hat er für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt. Diese Bedingung ist unzweifelhaft nicht eingetreten. Über die Hilfsanträge haben weder das Landgericht noch das Berufungsgericht entschieden. Sie sind daher bei der Berechnung der Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 -  VII ZR 122/93, WM 1994, 181 und vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714) ist ein Hilfsantrag bei der Berechnung der Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht über ihn auch entschieden hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 6.483,74 €.

Joeres

Ellenberger

Maihold

Menges

Derstadt

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