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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2014, Az.: VIII ZB 4/14
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13393
Aktenzeichen: VIII ZB 4/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Pforzheim - 01.10.2013 - AZ: 2 C 311/12

LG Karlsruhe - 22.11.2013 - AZ: 20 T 6/13

BGH - 04.03.2014 - AZ: VIII ZB 4/14

Rechtsgrundlage:

§ 42 ZPO

Verfahrensgegenstand:

Prozesskostenhilfe

BGH, 02.04.2014 - VIII ZB 4/14

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2014 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Achilles als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Karczewski sowie die Richterin Dr. Brockmöller

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. März 2014 gegen die an dem Beschluss des Senats vom 4. März 2014 (VIII ZB 4/14) beteiligten Richter wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen einen (angeblich) im Verfahren 2 C 311/12 gefassten Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim eingelegt. Mit Beschluss vom 22. November 2013 hat das Landgericht Karlsruhe diese Beschwerde nach Beiziehung der Akten (2 C 311/12) mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass im Verfahren 2 C 311/12 unter dem Datum 1. Oktober 2013 kein Beschluss gefasst worden sei und der Beschwerdeführer an diesem Verfahren nicht beteiligt sei.

2

Die vom Beschwerdeführer gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts am 27. November 2013 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Karlsruhe dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Belehrung darüber, dass gegen den angefochtenen Beschluss vom 22. November 2013 die Rechtsbeschwerde nicht statthaft sei, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2014 beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 4. März 2014 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 8. März 2014, in der er darüber hinaus die Richter, die am Beschluss vom 4. März 2014 mitgewirkt haben, "als befangen" ablehnt.

II.

3

Das Ablehnungsgesuch gegen die am Beschluss vom 4. März 2014 beteiligten Richter ist unbegründet.

4

Nach § 42 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 13; vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, [...] Rn. 7; jeweils mwN).

5

Derartige Gründe bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. März 2014 nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Einholung dienstlicher Erklärungen der abgelehnten Richter (§ 44 Abs. 3 ZPO) war nicht erforderlich, da kein Sachverhalt vorgetragen wurde, zu dem sie sich hätten äußern können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, aaO Rn. 12; vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, aaO Rn. 12).

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Bünger

Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

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