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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2014, Az.: 2 ARs 424/13; 2 AR 324/13
Zweckmäßigkeit der Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort eines Angeklagten zuständige Amtsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11785
Aktenzeichen: 2 ARs 424/13; 2 AR 324/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rheine - 02.10.2013 - AZ: 11 Ls-73 Js 4991/12-40/13

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 JGG

Verfahrensgegenstand:

gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 11.02.2014 - 2 ARs 424/13; 2 AR 324/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 2. Oktober 2013 - 11 Ls-73 Js 4991/12-40/13 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG bleibt das Amtsgericht Rheine zuständig.

Gründe

1

Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hin ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Rheine vom 2. Oktober 2013 aufzuheben. Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist insgesamt nicht zweckmäßig. Es sind - worauf auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hinweist - die zwei in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 25. Januar 2013 benannten Zeugen, gegebenenfalls auch die in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 29. Januar 2014 benannten weiteren Zeugen zu hören, die allesamt im Bereich des abgebenden Amtsgerichts wohnen. Der Angeklagte war zu den Tatzeiten volljährig, das abgebende Gericht hat ihm bereits einen Rechtsanwalt aus Rheine als Pflichtverteidiger beigeordnet und ist mit der Sache vertraut. Angesichts dieser Besonderheiten tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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