Beschl. v. 04.02.2014, Az.: VIII ZB 70/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Straubing - 13.09.2013 - AZ: 1 C 730/12
LG Regensburg - 23.10.2013 - AZ: 2 T 398/13
Rechtsgrundlage:
§ 574 Abs. 1 ZPO
BGH, 04.02.2014 - VIII ZB 70/13
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 23. Oktober 2013 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09, WuM 2009, 549; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 574 Rn. 9; jew. mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
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