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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2014, Az.: VIII ZB 70/13
Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11150
Aktenzeichen: VIII ZB 70/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Straubing - 13.09.2013 - AZ: 1 C 730/12

LG Regensburg - 23.10.2013 - AZ: 2 T 398/13

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 1 ZPO

BGH, 04.02.2014 - VIII ZB 70/13

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 23. Oktober 2013 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

2

Die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09, WuM 2009, 549; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 574 Rn. 9; jew. mwN).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

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